Zweites Jahressteuergesetz 2024
Der Referentenentwurf des BMF für ein Zweites Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) hat den Bearbeitungsstand 10.7.2024. Er ergänzt den Entwurf des (ersten) Jahressteuergesetzes 2024, da nach Ansicht der Bundesregierung mit den darin enthaltenen Maßnahmen "die vielfältigen Herausforderungen" noch nicht bewältigt werden können. Laut Gesetzentwurf muss sichergestellt werden, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteigt und damit zu Belastungen führt, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht hat.
Wichtiger Hinweis der Redaktion (25.7.2024): Das Bundeskabinett hat am 24.7.2024 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) beschlossen. Dieser Entwurf enthält u. a. die im ursprünglich als "Zweites Jahressteuergesetz 2024" bezeichneten Entwurf vorgesehenen Maßnahmen. |
Überblick
Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen in den verschiedenen Bereichen bzw. Steuerarten.
Einkommensteuer
Absenkung des Einkommensteuertarife 2025 und 2025, §§ 32 Abs. 6 Satz 1, 32a Abs. 1, 39b Abs. 2 Satz 7 EStG
Die für die VZ 2025 und VZ 2026 geltenden Einkommensteuertarife sollen wie folgt angepasst werden, um die "kalten Progression" auszugleichen:
VZ 2024 | VZ 2025 | VZ 2026 | |
Grundfreibetrag | 11.604 EUR | 12.084 EUR | 12.336 EUR |
Kinderfreibetrag | 6. 612 EUR | 6.672 EUR | 6.828 EUR |
Die Zahlen zum Grund- und Kinderfreibetrag können sich im Herbst nach Vorlage des Progressionsberichts noch ändern.
Außerdem sollen die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und VZ 2026 angepasst werden. Der Eckwert der sog. "Reichensteuer" soll sich dabei nicht ändern.
Auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag sollen für die VZ 2025 und VZ 2026 angehoben werden.
Erhöhung des Kindergelds, § 66 Abs. 1 und 3 EStG
Das Kindergeld soll zum 1.1.2025 um 5 EUR auf 255 EUR pro Kind im Monat angehoben werden.
Ab 2026 soll in einem neuen Absatz (§ 66 Abs. 3 EStG) geregelt werden, dass die Anhebung von Kinderfreibeträgen eine entsprechende Anhebung des Kindergelds auslöst. Die konkrete Höhe des monatlichen Kindergeldes soll aber weiterhin in § 66 Abs. 1 EStG betragsmäßig ausgewiesen werden.
Faktorverfahren statt der Steuerklassen 3 und 5, §§ 38b, 39 Abs. 4, 39a Abs. 1, 39b Abs. 2, 39e Abs 1a, 39g und 39g EStG
Mit Gesetzentwurf soll auch die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren umgesetzt werden, um die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zu verteilen. Vorgesehen ist die Überführung zum 1.1.2030.
Durch eine weitgehende Digitalisierung und Automatisierung soll das bisherige Verfahren deutlich vereinfacht werden. Die zusätzliche Erweiterung des neuen Faktorverfahrens um die sog. Alleinverdiener-Ehen/-Lebenspartnerschaften soll es zudem möglich machen, künftig alle familiären Konstellationen im Lohnsteuerabzugsverfahren hinreichend abzubilden.
Das BZSt soll in allen Fällen, in denen zum 30.9.2029 bei Ehegatten/Lebenspartnern die Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug angewendet wird, automatisiert zum 1.10.2029 einen Faktor bilden, der sich anhand der Daten ergibt, die spätestens zum 28.2.2029 vom jeweiligen Arbeitgeber mit den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für das erste Dienstverhältnis an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind.
Abgabenordnung
Mittelverwendung steuerbegünstigter Körperschaften, § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften in § 55 Abs. 1 Nr. 5 soll abgeschafft werden. Eine Mittelverwendungsrechnung ist dann nicht mehr erforderlich. Ob die Körperschaft tatsächlich gemeinnützig tätig ist und wie sie ihre Mittel einsetzt, wird die Finanzverwaltung dann anhand der bereits vorhandenen Aufzeichnungen prüfen. Die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO, sollen unberührt bleiben.
Gilt ab 1.1.2025.
Politische Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften, § 58 Nr. 11 AO
Es soll klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften "gelegentlich" auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Die Äußerungen müssen aufgrund eines besonderen Anlasses erfolgen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, §§ 138l, 138m, 138n AO
Erneut wird versucht, eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umzusetzen. Diese sollte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz geschehen. Allerdings wurde die Maßnahme im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates gestrichen. Daher sind angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat die Erfolgsaussichten für den neuen Versuch nicht besonders groß.
Die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen orientiert sich – soweit möglich – eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO.
Der erstmalige Anwendungszeitpunkt der Anzeigepflicht soll durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr zuvor bekannt gemacht werden, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Inkrafttreten. Wenn das Gesetz noch in 2024 in Kraft tritt, wäre das der 31.12.2028.
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