Zweites Jahressteuergesetz 2024

Milliardenschwere steuerliche Entlastungen und eine Reform bei den Steuerklassen sind mit dem Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 geplant.

Das BMF hat die Ressortabstimmung dazu eingeleitet. Der Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) liegt der Deutschen Presse-Agentur vor.

Faktorverfahren statt der Steuerklassen 3 und 5

In ihrem Koalitionsvertrag hatten SPD, Grüne und FDP vereinbart, dass statt der Steuerklassen 3 und 5 künftig das Faktorverfahren in Steuerklasse 4 genutzt werden soll. Dieses sei einfach und unbürokratisch anwendbar und schaffe mehr Fairness. Mit dem Faktorverfahren werde die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt, heißt es im Gesetzentwurf. Vorgesehen ist die Überführung zum 1.1.2030.

Absenkung des Einkommensteuertarifs

Der Grundfreibetrag der Lohn- und Einkommensteuer soll ab Januar 2025 um 300 EUR auf dann 12.084 EUR steigen. Bundesfinanzminister Christian Lindner hatte zudem angekündigt, dass der Grundfreibetrag noch in diesem Jahr rückwirkend zum 1.1. Januar um 180 Euro auf 11.784 EUR steigen soll. Für das Jahr 2026 ist eine Anhebung um 252 EUR auf 12.336 EUR geplant.

Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für den VZ 2025 um 60 EUR auf 6.672 EUR und ab dem VZ 2026 um 156 EUR auf 6.828 EUR angehoben werden.

Die Zahlen zum Grund- und Kinderfreibetrag können sich im Herbst nach Vorlage des Progressionsberichts noch ändern.

Außerdem sollen die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 angepasst werden, um die "kalten Progression" auszugleichen. Der Eckwert der sog. "Reichensteuer" soll sich dabei nicht ändern.

Auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag sollen angehoben werden.

Erhöhung des Kindergelds

Mit dem Gesetzentwurf soll außerdem die Einigung in der Bundesregierung zur Erhöhung des Kindergelds umgesetzt werden. Das Kindergeld soll zum 1.1.2025 um 5 EUR auf 255 EUR pro Kind im Monat angehoben werden. Ab 2026 soll im Einkommensteuergesetz verankert werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen.

Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Erneut ist eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen enthalten. Diese sollte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz umgesetzt werden. Allerdings wurde die Maßnahme im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates gestrichen.

Der erstmalige Anwendungszeitpunkt soll durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr zuvor bekannt gemacht werden, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Inkrafttreten.

Gemeinnützigkeit

Es soll klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Die Äußerungen müssen aufgrund eines besonderen Anlasses erfolgen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein.

Quelle: dpa/Haufe Online-Redaktion
Schlagworte zum Thema:  Steuerklasse, Einkommensteuer