Vom 1.10.2022 bis zum 7.4.2023 tritt erneut eine Corona-ArbSchV in Kraft. Im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin (gültig bis Frühjahr 2022) enthält sie weniger zwingende Vorgaben für die Betriebe.
Auch in der neuen Corona-ArbSchV ist der Dreh- und Angelpunkt der Schutzmaßnahmen die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Aus dieser muss ein betriebliches Hygienekonzept abgeleitet werden. Grundlage dafür sind die §§ 3 ff. ArbSchG. Bei der Ausgestaltung im Einzelnen besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Nach § 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV insbesondere zu prüfen:
- die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
- die Sicherstellung der Handhygiene,
- die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
- das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
- die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
- das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Im Vergleich zur Rechtslage im Frühjahr 2022 besteht keine Angebotspflicht mehr, sondern nur eine Pflicht zur Prüfung, ob das Angebot von Homeoffice für den betrieblichen Infektionsherd notwendig ist.
Zur Minderung des betrieblichen Infektionsrisikos muss der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 Corona-ArbSchV prüfen, ob er ein Angebot an die Beschäftigten macht, sich regelmäßig auf das Corona-Virus testen. Gegenüber Beschäftigten, die ausschließlich von zuhause aus arbeiten, besteht diese Pflicht nicht.
Auch hier besteht ein deutlicher Unterschied zur Rechtslage im Frühjahr 2022, weil auch wieder nur eine Prüfpflicht, aber keine Testangebotspflicht des Arbeitgebers besteht.
Steht nach der Gefährdungsbeurteilung fest, dass bei Unterschreiten des Mindestabstandes von 1,5 m technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Masken bereitstellen. Diese Masken sind dann von den Beschäftigten verpflichtend zu tragen.
TOP-Regel
Der Arbeitgeber muss zunächst technische Maßnahmen ergreifen, danach folgen organisatorische Maßnahmen. Nur dann, wenn diese nicht ausreichen, darf der Arbeitgeber auch zu persönlichen Maßnahmen greifen, z. B. zur Anordnung einer Maskenpflicht.
Weiterhin muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden eine Impfung gegen das Corona-Virus während der Arbeitszeit ermöglichen.
Noch offen ist, ob die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG über den 31.12.2022 hinaus verlängert wird. Das erscheint angesichts der politischen Forderungen, insbesondere aus den großen Bundesländern, unwahrscheinlich.