Die Niederschrift muss vom Arbeitgeber eigenhändig unterzeichnet worden sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, es reicht die Textform.

Da ein schriftlicher Arbeitsvertrag auch in elektronischer Form unterzeichnet werden kann (damit ist § 126b BGB gemeint, nicht aber die Textform, die z. B. durch E-Mails oder durch Signier-Programme gewährleistet ist), würde auch ein elektronisch signierter Arbeitsvertrag eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz ersetzen.

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