Die Bundesregierung hatte im Jahr 2024 weitere gesetzliche Änderungen geplant, die für den Lohnsteuerabzug von Bedeutung gewesen wären:
- Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerfortentwicklungsgesetz wurde eine Vielzahl von steuerlicher Änderungen diskutiert.
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Die beabsichtigten Regelungen wurden bisher nicht umgesetzt. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie die beabsichtigten Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich aufgegriffen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher die weiteren Entwicklungen beachten.
Arbeitgeber dürfen Gesetzentwürfe noch nicht anwenden!
Arbeitgeber und Arbeitgeber dürfen die beabsichtigen Änderungen erst anwenden, wenn der Bundestag und der Bundesrat die gesetzlichen Regelungen verabschiedet haben. Dies bedeutet, dass sich die Änderungen erst nach Abschluss Gesetzgebungsverfahren auf den Lohnsteuerabzug auswirken können.
4.1 Steuerfortentwicklungsgesetz – Nicht umgesetzte Änderungen
Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes wurde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Arbeitnehmer für das Jahre 2025 sichergestellt sowie die sog. kalte Progression über die Anpassung des Steuertarifs ausgeglichen.
Daneben wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weitere steuerliche Änderungen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung gewesen wären, diskutiert. Diese sind in dem vom Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetz jedoch nicht enthalten.
4.1.1 Listenpreis E-Auto
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung, ist der Nutzungsvorteil als Sachbezug zu versteuern. Die Überlassung eines Elektrofahrzeugs wird dabei ermäßigt versteuert.
Die Bundesregierung beabsichtigte, im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes den Höchstbetrag für nach dem 30.6.2024 angeschaffte Kraftfahrzeuge von 70.000 EUR auf 95.000 EUR anzuheben.
4.1.2 Wegfall Steuerklasse 3/5
Ehegatten können zwischen folgenden Steuerklassenkombinationen wählen:
- Steuerklassenkombination III/V
- Steuerklassenkombination IV/IV
- Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor
Ab dem 1.1.2030 sollte im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes die Steuerklassenkombination III/V in das sog. Faktorverfahren überführt werden. Die Steuerklassenkombination III/V soll ab diesem Zeitpunkt entfallen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, sollte die Steuerklasse IV – wie bisher – der gesetzliche Grundfall für den Lohnsteuerabzug bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten darstellen. Neben diesem Grundfall sollte das Faktorverfahren als einzige Wahlmöglichkeit für den Lohnsteuerabzug bestehen. Hierzu sollte das Faktorverfahren vereinfacht sowie weitestgehend digitalisiert und automatisiert werden. Unter anderem sollte der Faktor jährlich anhand der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen des Vorjahres automatisiert festgesetzt und vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Arbeitnehmer, die zum 30.9.2029 in die Steuerklassen III oder V eingereiht sind, sollten zum 1.1.2030 antragslos in das Faktorverfahren überführt werden.
Ehegattensplitting soll bestehen bleiben
Eine Änderung des Ehegattensplittings im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist infolge der gesetzlichen Reform der Lohnsteuerklassen nicht vorgesehen.
4.1.3 Änderungsvorschläge des Bundesrats
Ende September 2024 hatte der Bundesrat zu dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes Stellung genommen und weitere Ergänzungen vorgeschlagen. Diese Anregungen sind nicht weiter verfolgt worden.
Nicht verfolgte Änderungen
Die folgenden Änderungsvorschläge sind nicht weiter verfolgt worden. In kommenden Gesetzgebungsverfahren können Sie jedoch wieder aufgegriffen werden.
Erhöhung Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale: Um das Ehrenamt zu stärken, hatte der Bundesrat vorgeschlagen, zum 1.1.2025 den Übungsleiterfreibetrag von bisher 3.000 EUR auf 3.300 EUR sowie die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 900 EUR anzuheben.
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Bisher |
Ab 2025 – Vorschlag Bundesrat |
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Jahr |
Monat |
Jahr |
Monat |
Übungsleiterfreibetrag |
3.000 EUR |
250 EUR |
3.300 EUR |
275 EUR |
Ehrenamtspauschale |
840 EUR |
70 EUR |
900 EUR |
75 EUR |
Erhöhung GwG-Grenze: Arbeitnehmer können die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, wenn deren Netto-Anschaffungskosten 800 EUR nicht übersteigen. Der Bundesrat hatte angeregt, die Wertgrenze ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf 1.000 EUR zu erhöhen.
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Bisher |
Ab 2025 – Vorschlag Bundesrat |
(Netto-)Anschaffungskosten |
800 EUR |
1.000 EUR |
Erhöhung der Wertgrenze hätte keine große Bedeutung
Die vorgeschlagene...