Rz. 3
Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 sind Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten gemäß § 56 anzurechnen sind, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine Pflichtversicherung wegen Kindererziehung ist grundsätzlich in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wegen eines Beitrags für eine versicherte Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 136 Satz 1 gegeben ist (§ 136 Satz 2).
Rz. 4
Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt § 137 Nr. 1, dass eine Versicherung wegen Kindererziehung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen ist, wenn ein Versicherter im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeit zuletzt wegen einer Beschäftigung knappschaftlich versichert war. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann somit eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit der anzurechnenden Kindererziehungszeit steht, die Durchführung der Versicherung wegen einer Kindererziehungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung zur Folge haben. Eine knappschaftliche Versicherung aus sonstigen Gründen (z. B. wegen eines Wehr- oder Zivildienstes oder des Bezuges von Sozialleistungen) steht hierbei nach der Auslegung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung gleich (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 analog). Im letzten Jahr vor Beginn der Kindererziehungszeit liegende beitragsfreie Zeiten (z. B. Anrechnungszeiten, Zurechnungszeit), die gemäß §§ 60, 254 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, können dagegen die Durchführung einer Versicherung wegen Kindererziehung in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht bewirken.
Rz. 5
Das letzte Jahr vor Beginn einer Kindererziehungszeit ist gemäß § 26 SGB X, §§ 187 bis 193 BGB auf den Tag genau zu bestimmen. In dieser Jahresfrist muss darüber hinaus auch zuletzt eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder sonstige Versicherung i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestanden haben. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Versicherung wegen Kindererziehung in der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 137 Nr. 1 liegen daher nicht mehr vor, wenn zwar innerhalb der Jahresfrist ein knappschaftlicher Versicherungstatbestand bestanden hat, aber nach dessen Ende und vor Beginn der Kindererziehungszeit Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit (§ 5), der Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6) oder eine freiwillige Versicherung (§ 7) vorgelegen hat.
Während eine Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung als sonstiger Versicherter i. S. d. § 3 Nr. 1, 2 sowie Nr. 3 bis 4 einer Versicherung aufgrund einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung gleichsteht (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 analog), haben beitragsfreie Zeiten (§§ 58, 59, 252, 252a, 253a) zwischen dem Ende der in der Jahresfrist liegenden knappschaftlich versicherten Beschäftigung und dem Beginn der Kindererziehungszeit lediglich eine anschlusswahrende Wirkung und stehen deshalb dem Tatbestandsmerkmal "zuletzt" nicht entgegen.
Beispiel 1:
Eine Versicherte weist folgenden vollständigen Versicherungsverlauf nach:
versicherte Beschäftigung in der knRV |
1.4.2000 bis 31.5.2007 |
Geburt des Kindes |
10.11.2007 |
Für das am 10.11.2007 geborene Kind sind der Versicherten als erziehendem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) Kindererziehungszeiten gemäß § 56 Abs. 1 bis 5 insgesamt zuzuordnen, sodass in der Zeit vom 1.12.2007 bis zum 30.11.2010 Rentenversicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat.
Lösung:
Die Versicherung wegen Kindererziehung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 ist grundsätzlich in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen. Abweichend hiervon könnte sie gemäß § 137 Nr. 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen sein, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung zuletzt Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
Das letzte Jahr vor Beginn der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung umfasst gemäß § 26 SGB X, §§ 187 bis 193 BGB die Zeit vom 1.12.2006 bis 30.11.2007. Die zuvor ausgeübte knappschaftlich versicherte Beschäftigung endete innerhalb dieser Jahresfrist am 31.5.2007 und in der Zeit vom 1.6.2007 bis zum 30.11.2007 bestand weder Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung noch ein sonstiger Ausschlussgrund (Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung).
Die in § 137 Nr. 1 genannten Voraussetzungen für die Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung in der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen vor, weil die Versicherte sowohl im "letzten Jahr" als auch "zuletzt" vor Beginn der ihr zuzuordnenden Kindererziehungszei...