0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 1.1.2009 (Art. 13 Abs. 4 UVMG) neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Unterstellung der Seemannskasse unter die Organe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und das für diese geltende Recht folgen aus dem gesetzlich angeordneten Trägerwechsel (vgl. § 137a). Für spezifische Regelungen in Angelegenheiten der Seemannskasse ist – wie bisher bereits – eine eigene Satzung vorgesehen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vertretung und Verwaltung der Seemannskasse war bis 31.12.2008 durch § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB VII geregelt. An die Stelle der Vertretung durch die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft treten nach dem Trägerwechsel nun die Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung und Vorstand) und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Eine entsprechende Regelung war erforderlich, da die Seemannskasse keine eigenständige Einrichtung ist, sondern unter der Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See steht.
Rz. 4
Die Vertretung und Verwaltung der Seemannskasse erfolgen dabei nach dem für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungsträger geltenden Recht und nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse. Letztere verweist hierzu in § 2 insbesondere auf die Vorschriften des SGB IV (§§ 31 bis 36) sowie auf den Ersten Teil, Zweiter und Dritter Abschnitt der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit in der Satzung der Seemannskasse nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
Rz. 5
Nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse entscheidet der Vorstand über den Bewirtschaftungsplan (§ 7 der Satzung), über die Umlagen der Unternehmer für Beschäftigte und der Küstenschiffer und Küstenfischer für ihre eigene Versicherung (§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 der Satzung), über die Beitragsvorschüsse der Unternehmer für Beschäftigte (§ 25 Abs. 2 der Satzung) und über die Höhe der Beiträge der versicherten Beschäftigten (§ 27 Abs. 1 der Satzung).
Rz. 6
Die Satzung der Seemannskasse wurde grundlegend in der Sitzung der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 30.10.2009 beschlossen und durch Bescheide des Bundesversicherungsamtes vom 24.11.2009 genehmigt.