Rz. 4
Das Verfahren über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen (nicht nur Krankengeld und Verletztengeld) können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund (bis 31.12.2004: die Träger der Rentenversicherung) gemäß Abs. 2 Satz 1 durch Vereinbarungen regeln. Solche Vereinbarungen haben die Rentenversicherungsträger bislang geschlossen:
- mit der Bundesagentur für Arbeit,
- mit den Trägern der Kriegsopferversorgung (Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung),
- mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag (Bezieher von Arbeitslosengeld II bei den zugelassenen kommunalen Trägern).
Lediglich Verfahrensempfehlungen existieren für Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (Bezieher von Übergangsgeld aus der Kriegsopferversorgung) und die Unfallversicherung.
Die Vereinbarung zur Zahlung und Abrechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Leistungsempfänger der Bundesanstalt für Arbeit nach Abs. 2 zwischen dem VDR und der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt DRV Bund) für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der damaligen Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit (BA) v. 9.1.1995 (inzwischen angepasst) sieht insbesondere die monatliche Zahlung eines Abschlags und die Übersendung eines Beitragsnachweises durch die BA sowie einen jährlichen Ausgleich im Monat März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr vor.
Ab dem 1.1.2004 erfolgt nach der Vereinbarung mit den Ländern für die Kriegsopferversorgung eine Abschlagzahlung zum 30.6. und eine endgültige Abrechnung für das vergangene Kalenderjahr. Die Zahlungen erfolgen von den 16 Landesversorgungsämtern nach einem jährlich neu festzulegenden Verteilerschlüssel an die DRV Hessen und an die DRV Bund. Wird Krankengeld der Sozialen Entschädigung infolge einer Wehrdienstbeschädigung gewährt, sind seit dem 1.1.2015 nicht mehr die Landesversorgungsämter zuständig, sondern die Bundeswehrverwaltung. Diese zahlt die Beiträge monatlich an die DRV Hessen und die DRV Bund.
Bis zum 31.12.2011 waren auch Rentenversicherungsbeiträge bei Bezug von Arbeitslosengeld II zu leisten. Da die Rentenversicherungspflicht seit diesem Zeitpunkt weggefallen ist, entfaltet auch die zuvor geschlossene Vereinbarung mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag keine Wirkung mehr.
Nach den Verfahrensempfehlungen, die 1999 zwischen dem VDR und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. sowie dem Bundesverband der Unfallkassen geschlossen worden sind, erfolgt die Beitragsentrichtung durch die Krankenkassen, wenn diese im Auftrag des Unfallversicherungsträgers das Verletztengeld auszahlen, sonst durch den Leistungsträger direkt.
Wegen der Einzelheiten zu den Vereinbarungen und Verfahrensempfehlungen vgl. die Homepage: rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de.
Rz. 4a
Eine Vereinbarung oder Verfahrensempfehlungen mit Krankenkassen bezüglich der Beitragsentrichtung und -meldung für Krankengeldbezieher existieren nicht. Die Beitragszahlung erfolgt über die Monatsabrechnung zusammen mit der Überweisung der Beiträge für abhängig Beschäftigte. Wegen der Meldung vgl. § 38 DEÜV.
Rz. 5
Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld zahlen die Leistungsträger den vollen Beitrag an den Träger der Rentenversicherung (Abs. 1 Satz 1). Aufgrund des angefügten Abs. 2 Satz 2 findet § 176a entsprechende Anwendung auch beim Bezug von Pflegeunterstützungsgeld (vgl. die Komm. zu § 176a Rz. 3a). Somit können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund die Einzelheiten zur Zahlung und Abrechnung von Beiträgen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld durch Vereinbarung regeln.