Rz. 18
Da das automatisierte Abrufverfahren nach § 151b zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der Finanzverwaltung nur die Einkünfte erfassen kann, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angegeben hat, wird durch Abs. 6 gewährleistet, dass alle Kapitalerträge im Rahmen eines den automatisierten Datenabruf ergänzenden Verfahrens zu erfassen sind. Dieses Verfahren ist ebenfalls einmal jährlich durchzuführen.
Abs. 6 Satz 1 bestimmt, dass die Träger der Rentenversicherung die Einkommensprüfung zunächst durch Abfrage der Festsetzungsdaten bei der Finanzverwaltung durchführen. Auf deren Grundlage ist ein entsprechender Bescheid zu erteilen.
Rz. 19
Ist ein Grundrentenzuschlag zu zahlen, werden die Berechtigten und ihre Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nach Satz 2 in diesem Bescheid dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides, die in dem nach Abs. 2 Satz 3 bis 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielten Kapitalerträge, die nicht bereits im zu versteuernden Einkommen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 enthalten sind, mitzuteilen und dessen Höhe nachzuweisen. Dies gilt nur für versteuerte Kapitalerträge, nicht hingegen für Kapitalerträge, die nach § 20 Abs. 9 EStG (Sparerpauschalbetrag) steuerfrei sind.
Rz. 20
Nach Satz 3 ist der Berechtigte auf die Überprüfungsrechte des Rentenversicherungsträgers nach § 151c hinzuweisen. Diese bestehen darin, dass die Rentenversicherungsträger durch stichprobenhafte Rückfragen beim Bundeszentralamt für Steuern und anschließend bei den von diesem mitgeteilten Kreditinstituten in weitere Ermittlungen der Kapitalerträge eintreten können.
Ergänzend regelt Satz 4, dass Kapitalerträge nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bei ausbleibender Mitteilung der Berechtigten als nicht erzielt gelten.
Rz. 21
Werden vom Berechtigten zu berücksichtigende Kapitalerträge mitgeteilt, so ist der Bescheid über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten gemäß Satz 5 für die Zukunft zu korrigieren, wenn sich aus der Mitteilung ein veränderter Zahlungsanspruch auf den Grundrentenzuschlag ergibt.
Rz. 22
Ergibt sich ein veränderter Zahlungsanspruch dagegen erst durch Ermittlungen beim Bundeszentralamt für Steuern und bei den jeweiligen Kreditinstituten nach § 151c Abs. 2 – weil der Berechtigte seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist oder unrichtige Angaben gemacht hat – ist der zunächst erlassene Bescheid nach Satz 6 für die Vergangenheit, d. h. vom Beginn des Anrechnungszeitraumes an zu korrigieren und Überzahlungen sind nach Satz 7 zu erstatten. Die §§ 45, 48 SGB X finden im Hinblick auf die spezialgesetzliche Regelung des Satzes 7 keine Anwendung. Da in diesem Falle keine schutzwürdigen Interessen des Berechtigten vorliegen, ist der Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn dem Rentenversicherungsträger die zu berücksichtigenden Kapitalerträge bereits bei der Bescheiderteilung nach Satz 2 bekannt gewesen wären.
Rz. 23
Nach Satz 8 gelten die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter nach § 24 SGB X im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 6 nicht. Damit hat der Gesetzgeber das Verfahren nach Abs. 6 dem Verfahren bei der Anrechnung von Einkommen auf vorgezogene Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 34 Abs. 3f und § 96a Abs. 5 i. V. m. § 34 Abs. 3f angeglichen. Die Nichtanwendung von § 24 SGB X folgt dabei nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18473 S. 13) aus dem im Ermessen der Behörde liegenden Anhörungsverzicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X, der nach Satz 8 vor dem Hintergrund der ausführlichen Hinweisverpflichtung der Rentenversicherungsträger nach Satz 3 und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zum Regelfall erklärt worden sei. § 50 Abs. 2a bis 5 SGB X bleibt unberührt