Rz. 9
Abs. 2 enthält die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für den Abruf der Nachweise.
Die nachweisanfordernde Stelle darf den Nachweis der betroffenen Person bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle darf den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn
- sich die betroffene Person für den automatisierten Nachweisabruf entschieden hat (vgl. § 67f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
- dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist (dies stützt den datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz) und
- die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften bei der betroffenen Person erheben dürfte (hierbei handelt es sich um ein hypothetisches Direkterhebungselement als zusätzliches Tatbestandsmerkmal zur Sicherstellung, dass die Behörde den Nachweis hypothetisch bei der betroffenen Person erheben darf)
(§ 67f Abs. 2 Satz 1; vgl. BT-Drs. 20/10417 S. 36).
Wenn es sich bei der nachweisanfordernden Stelle nicht um die für die Entscheidung zuständige Behörde handelt, sondern vielmehr um eine andere öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten, darf diese andere öffentliche Stelle den Nachweis an die für diese Entscheidung zuständige Stelle übermitteln (§ 67f Abs. 2 Satz 2).
Rz. 10
Die Datenübermittlungen zwischen den öffentlichen Stellen nach Abs. 2 sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. Diese Pflicht gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anzeige der Datenübermittlungen nach Abs. 2 im Datenschutzcockpit nach § 10 Onlinezugangsgesetz (OZG) vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt gilt § 9 Abs. 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes entsprechend (§ 67f Abs. 2 Satz 3 bis 5).
Die Sätze 3 bis 5 entsprechen der Ergänzung in § 5 Abs. 3 bis 5 EGovG und stehen im Zusammenhang mit der in § 10 Abs. 1 Satz 2 OZG erfolgten Ergänzung, wonach im Datenschutzcockpit bei Vorliegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen zukünftig auch Datenübermittlung ohne Nutzung der Identifikationsnummer nach dem IDNrG angezeigt werden sollen. Derzeit ist der Anwendungsbereich des Datenschutzcockpits auf die Nutzung einer Identifikationsnummer nach dem IDNrG beschränkt (BT-Drs. 20/10417 S. 36).
Das Datenschutzcockpit ist gemäß § 10 Abs. 1 OZG eine IT-Komponente, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. Erfasst werden bis zum Vorliegen der technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Erfassung weiterer Datenübermittlungen zunächst diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach § 5 IDNrG zum Einsatz kommt.
Im Datenschutzcockpit werden nach Maßgabe von Abs. 4 Satz 3 des § 10 OZG ausschließlich Protokolldaten nach § 9 IDNrG einschließlich der dazu durch die Registermodernisierungsbehörden und die Register übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register angezeigt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 OZG).