Rz. 3
Der Begriff "Arbeitsentgelt" ist in Abs. 1 der Vorschrift definiert. Er umfasst alle denkbaren Einnahmearten bzw. Vermögenswerte, die im Rahmen einer Beschäftigung für die geleistete Arbeit gewährt werden. Unerheblich ist es hierbei, ob es sich um Geld- oder Sachbezüge oder sonstige geldwerte Vorteile, wie z. B. Rabatte, handelt. Zum Arbeitsentgelt gehört folglich nicht nur der Barlohn, sondern grundsätzlich jede unentgeltliche oder verbilligte Zuwendung in Geldeswert (zur Vorteilsgewährung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vgl. BSG, Urteil v. 28.06.2022, B 12 R 1/20 R). Eine solche Zuwendung wird als Sachbezug oder geldwerter Vorteil bezeichnet, der sowohl laufend als auch als einmalige Einnahme gewährt werden kann.
Da das Bruttoarbeitsentgelt als Arbeitsentgelt i. S. d. Vorschrift anzusehen ist, vermindern Lohnsteuerfreibeträge nicht das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Allerdings sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen dem Bruttoentgelt nicht hinzuzurechnen (vgl. Rz. 16 ff.).
Weiterhin sind bestimmte Entgeltanteile, die durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden, nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen (vgl. Rz. 25).
Abzugrenzen ist der Begriff des Arbeitsentgelts vom Arbeitseinkommen i. S. d. § 15, der die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfasst.
2.1 Laufende Einnahmen
Rz. 4
Da die Zuordnung von Arbeitsentgelt zu bestimmten Abrechnungszeiträumen bei laufenden und einmaligen Einnahmen unterschiedlich ausfallen kann (vgl. § 23a), muss zwischen diesen Entgeltarten differenziert werden.
Als laufende Einnahme aus einer Beschäftigung ist zunächst einmal das Arbeitsentgelt des Beschäftigten in der Höhe anzusehen, in der dieses Arbeitsentgelt mit gewisser Regelmäßigkeit (wöchentlich, 4-wöchentlich, 5-wöchentlich, monatlich) gezahlt wird.
Zu den laufenden Einnahmen gehören z. B. auch Überstundenvergütungen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Leistungsprämien, Schichtzulagen, Schmutzzulagen, Familienzuschläge, Provisionen und regelmäßige vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (zu den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vgl. näher Rz. 15). Grundsätzlich gehören alle laufenden Einnahmen ohne Rücksicht auf die steuerrechtliche Regelung zum Arbeitsentgelt. Lediglich in der nach § 17 zu erlassenden Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) soll eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden. Für die Zuordnung der laufenden Einnahmen zum Arbeitsentgelt ist daher auch stets die SvEV mit zu beachten. Soweit Sachbezüge nicht nach Maßgabe des § 1 SvEV ohnehin vom Arbeitsentgelt ausgenommen sind, treffen die §§ 2 und 3 SvEV Regelungen zu deren Bewertung, die regelmäßig der Preisentwicklung angepasst werden. Ergänzend wird auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 EStG Bezug genommen.
Seit 1998 ist es mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ermöglicht worden, einen Teil des erarbeiteten Arbeitsentgelts als Wertguthaben anzusammeln und dieses dann für eine Freistellungsphase (bzw. für eine Phase der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) zu verwenden. Dieses Wertguthaben ist erst anlässlich der Auszahlung in der Freistellungsphase oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Verwendung des Wertguthabens (sog. Störfall) als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen (vgl. § 23b).
2.2 Einmalige Einnahmen
Rz. 5
Das Sozialversicherungsrecht nimmt die Abgrenzung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt danach vor, ob die Zuwendung einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann. Zwar könnte der Wortlaut des § 23a auch auf Zuwendungen bezogen werden, die nicht für Arbeitsleistungen in einem einzelnen Abrechnungszeitraum, sondern für Arbeiten in mehreren Zeiträumen, aber in einer Summe gezahlt werden. Richtig muss die Vorschrift allerdings dahingehend verstanden werden, dass nicht der Zeitpunkt der Auszahlung das entscheidende Merkmal des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, demzufolge einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist, oder ob eine solche Beziehung zu einem einzelnen Abrechnungszeitraum nicht besteht.
Zu den einmaligen Einnahmen gehören daher unter bestimmten Voraussetzungen Weihnachtszuwendungen, Urlaubsgelder, Urlaubsabgeltungen, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen und Jubiläumszuwendungen. In der Praxis – einschließlich der Rechtsprechung – werden die "einmaligen Einnahmen" allgemein als "einmalige Zuwendungen", in § 23a als "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" bezeichnet. Die beitragsrechtliche Zuordnung einmaliger Einnahmen regelt § 23a.
Das BSG hat mit 2 Urteilen v. 7.2.2002 (B 12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R) im Ergebnis entschieden, dass sowohl der geldwerte Vorteil für freie oder verbilligte Flüge als auch der geldwerte Vorteil für kosten...