Rz. 5
Für die Ermittlung des Gesamteinkommens sind nach dem Urteil des BSG v. 26.10.1982 (3 RK 35/81, Die Beiträge 1983 S. 241) die einzelnen Einkunftsarten zusammenzurechnen und dabei nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte zu berücksichtigen. Allerdings dürfen Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen) und ausschließlich für die Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer geltende Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und für freie Berufe) sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z. B. für außergewöhnliche Belastungen) bei der Feststellung der Einkünfte und damit bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach dem Urteil des BSG v. 25.8.2004 (B 12 RK 36/03 R) nicht abgezogen werden.
Bei schwankendem Einkommen ist nach dem Urteil des BSG v. 4.6.1981 (3 RK 5/80, USK 81 134) der monatliche Durchschnitt des Jahreseinkommens als das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen anzusetzen. Der von dem Versicherten vertretenen Auffassung, es könne nur das Monat für Monat erzielte Einkommen in Ansatz gebracht werden, stimmte das BSG nicht zu. Soweit bei schwankendem Einkommen das Gesamteinkommen nicht im Voraus genau angegeben werden kann, ist das voraussichtliche Gesamteinkommen nach den Umständen des Einzelfalles gewissenhaft zu schätzen.
Obgleich in der Sozialversicherung im Allgemeinen die Beiträge nach dem Bruttoeinkommen bemessen werden, wird man nicht umhin kommen, bei der Ermittlung des Gesamteinkommens teilweise lediglich den steuerpflichtigen Gewinn heranzuziehen. Die verschiedenen Einkünfte dürften im Allgemeinen wie folgt anzusetzen sein.
Rz. 6
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens sind nach dem Urteil des BSG v. 26.10.1982 (3 RK 35/81, Die Beiträge 1983 S. 241) von dem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit die Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinne abzuziehen. Die Definition des Arbeitsentgelts im § 14 SGB IV, die die Einnahmen aus der Beschäftigung vor Abzug der Werbungskosten erfasst, steht dem nicht entgegen.
Rz. 7
Weiter ist das nach § 15 ermittelte Arbeitseinkommen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen.
Rz. 8
Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft sind der Gewinn nach §§ 4 bis 7g EStG. Damit können u. a. Betriebsausgaben, Pensionsrückstellungen und Absetzungen für Abnutzung (§ 7 EStG, vgl. BSG, Urteil v. 9.3.1982, 3 RK 9/80) vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden. Der verbleibende Betrag geht als Gewinn auch in das Gesamteinkommen ein. Erhöhte Absetzungen nach den §§ 7a ff. EStG sind, soweit diese Vorschriften nicht ohnehin zum 31.12.2014 durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417) aufgehoben worden sind, grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen (BSG, Urteil v. 22.7.1981, 3 RK 7/80; vgl. auch Rz. 10). Denn es handelt sich nicht um allgemeine Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts. Vorstehende Erwägungen gelten sinngemäß auch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Rz. 9
Von den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) können die Werbungskosten (nach § 20 Abs. 9 EStG pauschaliert, sog. Sparerpauschbetrag von 801,00/1.602,00 EUR) abgesetzt werden. Der überschießende Betrag gehört zum Gesamteinkommen. Zu den Einkünften i. S. d. Einkommensteuerrechts, deren Summe das Gesamteinkommen ausmacht, gehören nach dem Urteil des BSG v. 9.3.1982, 3 RK 9/80, Die Beiträge 1983 S. 38, nicht die Entnahmen, die das Kapital verringern.
Rz. 10
Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können die Werbungskosten abgesetzt werden. Mit Rücksicht auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG können jedoch die sonstigen Unkosten und Abschreibungen nicht gekürzt werden, wenn das Gesamteinkommen ermittelt wird.
Das BSG hat mit Urteil v. 22.7.1981, 3 RK 7/80, Die Leistungen 1981 S. 274, u. a. die Auffassung vertreten, dass bei der Berechnung des "Gesamteinkommens" von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Abschreibungen nach § 7b EStG nicht abzuziehen sind, da es sich bei diesen Abschreibungen um Steuervergünstigungen i. S. d. § 15 Satz 2 a. F. handelt.
Mit Urteil v. 9.9.1981, 3 RK 19/80, Die Leistungen 1981 S. 361, hat das BSG noch einmal bestätigt, dass es sich bei Abschreibungen nach § 7b EStG um Steuervergünstigungen i. S. d. § 15 Satz 2 a. F. handelt. Wenn nach dieser Vorschrift die Abzugsfähigkeit solcher Steuervergünstigungen im Rahmen der Einkünfte aus "selbständiger Tätigkeit" gesetzlich ausgeschlossen ist, dann hat dies auch im Rahmen der Einkünfte aus "Vermietung und Verpachtung" zu gelten, da der Normzweck hier wie dort derselbe ist. Diese Erwägungen treffen auch nach Aufhebung des § 15 Satz 2 a. F. zu.
Rz. 11
Zu den sonstigen Einkünften gehören u. a.: Renten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, Renten nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, Leibrenten, Pensionen und Ruhegelder.
In den Urteilen v. 22.6.1979, 3 RK 86/78 und 3 RK 8/79, Die Ersatzkasse 1979 S. 383,...