Vom Einkommen sind ggf. abzusetzen:
Einkommensart (§ 18a) |
Abzüge |
Erwerbseinkommen (§ 18 a Abs. 1 Nr. 1): |
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- "normale" Arbeitnehmer, ebenso Altersteilzeitbeschäftigte (jedoch keine Kürzung des Aufstockungsbetrages, vgl. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HS 2)
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40 % |
- versicherungsfreie Arbeitnehmer i. S. v. § 172 Abs. 1 SGB VI, z. B. Beschäftigung neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b)
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30,5 % |
- wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Arbeitnehmer (auch im Privathaushalt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 276a SGB VI
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keine Kürzung |
- wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Arbeitnehmer (auch im Privathaushalt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
Die Rentenversicherungsträger wenden diesen Prozentsatz an, weil Abs. 5 keine Sonderregelung für kurzzeitig Beschäftigte enthält. |
40 % |
- Überbrückungsgelder vom Arbeitgeber
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40 % |
- Arbeitseinkommen von Selbständigen
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39,8 % |
- Einnahmen im Rahmen des im Steuerrecht vorgesehenen sog. k Teileinkünfteverfahrens, wegen der Steuerfreiheit nur
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24,8 % |
- Bezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten
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27,5 % |
- Zuschläge für Beamte in Altersteilzeit
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7,65 % |
- Bezüge von Mitgliedern, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
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40 % |
- Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern (GmbH)
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40 % |
- Bezüge der Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre
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27,5 % |
- Entschädigungen der Abgeordneten
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27,5 % |
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte bezogen werden (§ 24 Nr. 2 EStG), sofern es sich dabei um Arbeitseinkommen im steuerrechtlichen Sinne handelt (§ 18a Abs. 2a)
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39,8 % |
Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Nr. 1) |
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Beitragsanteil + 10 % |
- Verletztengeld
- Pflegeunterstützungsgeld
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Beitragsanteil + 10 % Beitragsanteil + 10 % |
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Keine Kürzung, der Leistungsbezieher hat im Allgemeinen keine Beiträge zu übernehmen |
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Keine Kürzung |
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Keine Kürzung, der Leistungsbezieher hat im Allgemeinen keine Beiträge zu übernehmen |
- Arbeitslosengeld
- Insolvenzgeld
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Keine Kürzung (wie Übergangsgeld) |
- Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld
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40 %, da wie Arbeitsentgelt zu behandeln |
Erwerbsersatzeinkommen als Dauerleistung (§ 18a Abs. 3 Nr. 2 bis 10): |
- Versicherten- und Erziehungsrenten der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung
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Kürzung um 13 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 14 % bei Rentenbeginn nach 2010 |
- Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der landwirtschaftlichen Alterskasse
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Kürzung um 13 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 14 % bei Rentenbeginn nach 2010 |
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Kürzung um Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und ggf. um 10 %, wenn der Leistungsbezieher freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist |
- Ruhegehalt, Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge sowie Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten
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Kürzung um 23,7 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 25 % bei Rentenbeginn nach 2010 |
- Renten der berufsständischen Versorgung
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Kürzung um 27,5 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 29,6 % bei Rentenbeginn nach 2010 |
- Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz und anderen Gesetzen
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Keine Kürzung |
- Betriebsrenten (vgl. Rz. 1)
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- aus Direktzusagen und Unterstützungskassen
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Kürzung um 21,2 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 23 % bei Rentenbeginn nach 2010; unterliegen der nachgelagerten Besteuerung |
- aus Direktversicherungen, Pensionsfonds oder von Pensionskassen
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Kürzung um 21,2 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 23 % bei Rentenbeginn nach 2010, wegen ihrer Ertragsanteilbesteuerung |
- Private Versorgungsrenten
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12,7 % |
- Renten aus öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungssystemen, z. B. der VBL
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Kürzung um 17,5 %, wegen ihrer Ertragsanteilbesteuerung |
Vermögenseinkommen (§ 18a Abs. 4) |
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25 % 30 % |
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Keine Kürzung, ergibt sich aus Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 letzter HS (nur Kürzung bei steuerpflichtigen Erträgen). 25 % bzw. 30 % |
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25 % |
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25 % 25 % bzw. 30 % |
Elterngeld (§ 18a Abs. 1 Nr. 4... |