Rz. 6
Aus den verschiedensten Gründen kann sich ergeben, dass das während der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben nicht entsprechend der Vereinbarung nach § 7b verwendet wird. Für diese so genannten Störfälle sieht Abs. 2 eine besondere Berechnung und Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge vor.
Störfälle in diesem Sinne können insbesondere sein
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. durch Kündigung,
- Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie,
- Tod des Arbeitnehmers,
- Insolvenz des Arbeitgebers ohne ausreichende Insolvenzsicherung i. S. d. § 7e,
- Verwendung des Wertguthabens für Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 23b Abs. 3a SGB IV nicht erfüllt sind,
- vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten der Freistellung und
- Übertragung des Wertguthabens auf andere Personen.
Ein Arbeitgeberwechsel führt dann nicht zu einem Störfall, wenn das Wertguthaben einvernehmlich auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird und somit der Zweck des Guthabens, eine zeitweilige Freistellung von der Arbeitsleistung zu ermöglichen, nach wie vor gewahrt bleibt. Das gilt auch, wenn das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird. Zu beachten ist weiterhin, dass i. d. R. bereits die Fälligkeit des Entgeltanspruchs aus dem Wertguthaben ausreichend für den Versicherungsschutz ist (in der Rentenversicherung ist hingegen die tatsächliche Zahlung der Beiträge erforderlich, um Pflichtbeiträge für den Versicherungsschutz zu erzielen, § 55 SGB VI). Die Nichtzahlung von fälligen Entgelten aus dem Wertguthaben führt aber regelmäßig zum Störfall. Abs. 2 und 3 bestimmen Fälligkeit und Berechnung der im Störfall aus dem Wertguthaben zu leistenden Beiträge.
Abs. 3a schiebt bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit die Fälligkeit bis zu 7 Kalendermonate auf.
2.4.1 Bestimmung des beitragspflichtigen Wertguthabens
Rz. 7
Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsverfahrensordnung – BVV) v. 3.5.2008 das Wertguthaben i. S. d. Sozialversicherungsrechts einschließlich dessen Änderungen durch Zu- und Abgänge in den Lohnunterlagen darzustellen. Dabei sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, sowie alle weiteren Abrechnungsmonate, in denen Änderungen des Wertguthabens erfolgen, anzugeben. Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden, sind nach § 7 Abs. 1a Satz 6 getrennt darzustellen.
Bei planmäßiger Verwendung in der Freistellungsphase sind aus dem fälligen Wertguthaben auch insoweit Beiträge zu entrichten, als dass Arbeitsentgelt in der Ansparphase über der Beitragsbemessungsgrenze der jeweiligen Versicherungszweige lag. Das BSG begründet dies mit dem fingierten Fortbestehen der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und dem hieraus resultierenden Versicherungsschutz. Anders als im Störfall, in welchem das nicht vereinbarungsgemäß verwendete Wertguthaben nur nach der Differenz zwischen dem bisher „verbeitragten“ Entgelt und der Beitragsbemessungsgrenze zu verbeitragen ist, belaste ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes ohne Beitragsleistung die Versichertengemeinschaft unangemessen (BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 7/11 R). Klarzustellen ist insofern, dass solche Leistungen des Arbeitgebers, die von vornherein aus dem Entgeltbegriff des § 14 ausgeschlossen und damit beitragsfrei sind, auch bei Auszahlung in der Freistellungsphase beitragsfrei bleiben.
Im Störfall hingegen soll im Ergebnis der Zustand herbeigeführt werden, der ohne die Vereinbarung nach § 7b bestanden hätte. Soweit das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß eingesetzt wird (oder nicht mehr eingesetzt werden kann), werden die Beitragsansprüche – ggf. noch durch Abs. 2 Satz 8 und 9 modifiziert – auf einmal fällig, ohne das insoweit die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze eingreift (Abs. 2 Satz 1).
Durch entsprechende Aufzeichnungen soll die jederzeitige geldmäßige Erfassung der Wertguthaben ermöglicht werden. Ziel der Aufzeichnungspflichten ist letztlich, die beitragsrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erzielung des Entgelts durch Arbeitsleistung, insbesondere das Verhältnis zu den jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen, nachzuzeichnen. Neben der in Abs. 2 Satz 1 angelegten Aufzeichnungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber in Abs. 2a das alternativ verwendbare „Summenfeldermodell“ umrissen. Darüber hinaus bieten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger eine Variante des Summenfeldermodells zur Verwendung an, das sog. Alternativ- oder Optionsmodell (vgl. zu den alternativen Aufzeichnungsmöglichkeiten das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 31.3.2009, insoweit abgedruckt in Die Beiträge 2009 S. 648, 656).
Nach dem Summenfeldermodell wird von der ersten Gutschrift eines Wertguthabens an di...