Rz. 10
Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger führt nach Abs. 8 zudem für die Prüfung bei den Arbeitgebern eine Datei, in der neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger nebst weiterer unfallversicherungsspezifischer Angaben und die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigungen, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, gespeichert sind. Sie darf die Daten der bei ihr geführten Datei der geringfügig Beschäftigten und der Stammsatzdatei nach § 150 SGB VI für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmen verarbeiten und nutzen. Sie ist verpflichtet, auf Anforderungen des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in den zuvor genannten Dateien gespeicherten Daten, die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten sowie die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen nach § 28f Abs. 3 für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a) gemeldet oder die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse.
Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ist nunmehr auch verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung künftig die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Abgabepflicht zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Prüfung der Abgabepflicht erforderlich ist.
Die aufgrund der vorstehend geschilderten Regelung dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der DRVB und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln.
Gleichzeitig wird die Künstlersozialkasse verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung die für die Prüfung der Abgabepflicht erforderlichen Daten zu übermitteln. Hierdurch erhalten die Träger der Rentenversicherung Zugang zu den für ihre Prüfung erforderlichen Daten der Künstlersozialkasse.