Rz. 12
Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter (sowie die Mitglieder der Geschäftsführung) werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung in nichtöffentlicher Sitzung (LSG Hamburg, Urteil v. 20.7.2017, L 1 KR 24/15) gewählt. Nach dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand mehrere Vorschläge zur Auswahl unterbreiten kann; er wird vielmehr gezwungen, sich mehrheitlich auf einen Bewerber zu einigen. Die Vertreterversammlung hingegen hat kein eigenes Vorschlagsrecht. Die Personalvertretungsgremien können nicht mitbestimmen, da die Wahl allein den Selbstverwaltungsorganen obliegt (BVerwG, SozVers 1984 S. 104). Die Durchführung der Wahl erfolgt gemäß §§ 63 ff. Die so gewählte Mitwirkung der beiden Organe des Versicherungsträgers bewirkt, dass der Geschäftsführer (und sein Stellvertreter) einerseits auf eine breite demokratisch gesicherte Mehrheit in der Vertreterversammlung vertrauen kann und andererseits die Grundlage für die erforderliche enge Zusammenarbeit mit dem Vorstand gegeben ist. Gleichzeitig wird damit sichergestellt, dass auch der Vorstand und die Vertreterversammlung ihrerseits genötigt werden, einen Kandidaten zu finden, der den Interessen und Vorstellungen beider Organe entspricht. Wenn der Vorstand sich weigert, einen Vorschlag zu unterbreiten, greift die Regelung in § 37 Abs. 1. Soweit kein Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung akzeptiert wird, ist die für vergleichbare Situationen bei den anderen Organen der Versicherungsträger vorhandene Regelung entsprechend anzuwenden (§ 46 Abs. 4 Satz 2, § 52 Abs. 3). Die Aufsichtsbehörde müsste einen Geschäftsführer (vorläufig) bestimmen. Für das Zustandekommen der Wahlbeschlüsse sowohl in der Vertreterversammlung als auch im Vorstand ist die Regelung in § 64 Abs. 1 bis 3 zu beachten, ferner die Ausnahmebestimmungen in § 65 für den Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Rz. 13
Hinsichtlich der Wahl des Direktoriums sind die Besonderheiten in Abs. 3b zu beachten. Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 36 Abs. 3a Satz 4 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 gemäß § 64 Abs. 4 mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder der Bundesvertreterversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt in Anlehnung an die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (vgl. § 58 SGB IV) 6 Jahre. Die Möglichkeit zur Wiederwahl besteht (BR-Drs. 430/04 S. 195). Gemäß Abs. 3b Satz 2 gilt auch für den Vorschlag des Bundesvorstandes eine Mehrheit von zwei Dritteln; denn auch insoweit wird auf § 64 Abs. 4 verwiesen.