Rz. 17
Die Sonderregelungen sind eine notwendige Konsequenz aus der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung hatte bis dahin bekanntlich die überwiegende Zahl der bei ihr Versicherten in die Personengruppen der Arbeiter und Angestellten aufgeteilt. Von der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen hing die Zuständigkeit der Versicherungsträger ab, nämlich die der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für die Angestellten und die der Landesversicherungsanstalten (LVAen) für die Arbeiter. Diese Unterscheidung hatte jedoch seit fast 50 Jahren, genauer gesagt seit der Rentenreform des Jahres 1957 keine sachliche Berechtigung mehr; denn diese Reform hatte beide Personengruppen in beitrags- und leistungsrechtlicher Hinsicht einander gleichgestellt, ohne dies jedoch durch organisatorische Änderungen zu begleiten.
Rz. 18
Die weitgehend zum 1.1.2005 in Kraft getretene Organisationsreform der Rentenversicherung aufgrund des RVOrgG hat das nachgeholt. Sie hat auf der Grundlage eines einheitlichen Versichertenbegriffs an die Stelle der beiden Zweige der Angestelltenversicherung und der Arbeiterrentenversicherung die allgemeine Rentenversicherung gesetzt. Zuständige Träger für diesen Bereich sind seit 1.10.2005
- auf der Bundesebene 2 Träger: die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), in der die BfA sowie der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) aufgegangen sind, sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV Knappschaft-Bahn-See),
- auf der Länderebene die Regionalträger, zu denen die bisherigen Landesversicherungsanstalten geworden sind und die jetzt z. B. (entsprechend der bisherigen regionalen Benennung) Deutsche Rentenversicherung Westfalen oder Deutsche Rentenversicherung Hessen heißen.
Der aus den bisherigen 3 Bundesträgern Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse hervorgegangene Träger der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für die Knappschaftsversicherten zuständig, für die nach wie vor beitrags- und leistungsrechtliche Besonderheiten bestehen, ferner aber auch für Versicherte der allgemeinen Rentenversicherung. Organisatorisch sind neue Träger zum 1.10.2005 gebildet worden. Bereits seit dem 1.1.2005 wird der einheitliche Versichertenbegriff aber bereits der Zuweisung der Versicherten zu den Trägern zugrunde gelegt. Von diesem Zeitpunkt an neu in die Versicherung eintretende Personen wurden bzw. werden nach dem Zufallsprinzip aufgrund einer – an der Zahl der Bestandsversicherten orientierten – Quotierung von 45 (Regionalträger) : 40 (DRV Bund) : 5 (DRV Knappschaft-Bahn-See) den Versicherungsträgern zugewiesen. Während diese Quotierung die seit dem 1.1.2007 hinzukommenden Versicherten betrifft (§ 127 SGB VI), gilt für die Bestandversicherten die Status-quo-Regelung des § 274c SGB VI. Sie werden also von den bisher zuständigen Trägern weiter betreut.
Rz. 19
Die DRV Bund ist als Nachfolgerin der BfA nicht nur Trägerin der allgemeinen Rentenversicherung geworden, sondern hat durch die Verschmelzung mit dem VDR die bisher von diesem wahrgenommenen Koordinations- und Abstimmungsaufgaben übernommen. Der VDR hatte diese Aufgaben als Spitzenverband der Rentenversicherungsträger in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins erfüllt. Die Rentenversicherungsträger als Mitglieder waren in seinen Gremien vertreten; deren Beratungsergebnisse wurden für sie aufgrund von Satzungsbestimmungen verbindlich. Anstelle des VDR hat jetzt die DRV Bund zusätzlich zu ihren Aufgaben als Rentenversicherungsträgerin die – in § 138 SGB VI genannten – Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrzunehmen. Damit die in diesen Angelegenheiten getroffenen Entscheidungen eine ausreichende Legitimation haben, war eine Beteiligung der Regionalträger und der DRV Knappschaft-Bahn-See an den Entscheidungen unerlässlich. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grunde in Abs. 5 und 6 eine Erweiterung der Selbstverwaltungsorgane der DRV Bund um Vertreter der Regionalträger vorgeschrieben. Die mit einer derartigen Beteiligung zustande gekommenen Beschlüsse sind nach der Regelung des § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI für alle Träger der Rentenversicherung verbindlich. Diese Entscheidungen über Grundsatz- und Querschnittsaufgaben haben den Charakter einer exekutiven Normsetzung durch die Exekutive und sind deshalb im Amtlichen Mitteilungsblatt der DRV Bund zu veröffentlichen (§ 138 Abs. 5 SGB VI; zur Zulässigkeit einer derartigen exekutiven Normsetzung vgl. Binne/Dünn, DRV 2005 S. 64 m. w. N., und BT-Drs. 15/3654 zu Art. 1 Nr. 17 RVOrgG).