Rz. 3

Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind ausschließlich die in Abs. 1 genannten gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe zulässig. Derartige Entscheidungen und Maßnahmen sind in erster Linie beispielsweise die Vorabfeststellung der Vorschlagsberechtigung, die Zulassung oder Zurückweisung einer Liste, die Streichung eines Bewerbers, Versagung der Zulassung zur Stimmabgabe und die Ermittlung des Wahlergebnisses. Im Übrigen fallen darunter aber auch die Ausstellung oder Verweigerung von Wahlunterlagen und ähnliche Maßnahmen.

Bei den nach Abs. 1 ausschließlich zulässigen außergerichtlichen Rechtsbehelfen handelt es sich, um

  • die Beschwerde gegen Entscheidungen von Wahlausschüssen zur Vorschlagsberechtigung einer Arbeitnehmervereinigung nach § 48b,
  • die Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten zur allgemeinen Vorschlagsberechtigung einer Arbeitnehmervereinigung nach § 48c,
  • die in der Wahlordnung (SVWO) vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten wie etwa die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung einer Vorschlagsliste, eine Listenzusammenlegung oder eine Listenverbindung (§ 24 SVWO).

Als gerichtlichen Rechtsbehelf bestimmt § 57 die Klage und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (vgl. Abs. 2 bis 6).

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