Rz. 10
Der Gesetzgeber bestimmt in Abs. 2 Satz 1, wie das Wertguthaben zu verwalten und finanzieren ist. Wertguthaben können unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten geführt werden, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einsteht. Das Gesetz führt hierzu als Beispiel ("insbesondere") das Treuhandverhältnis auf, sofern die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und seine Anlage auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Der Rückforderungsausschluss bei der Führung von Wertguthaben durch einen Dritten schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber sich vom Dritten die Leistungen erstatten lassen kann, die er aufgrund der Wertguthabenvereinbarung an den Arbeitnehmer erbracht hat (Hanau/Veit, NJW 2009 S. 182, 185).
Rz. 11
Die Sicherung muss dann greifen, wenn der Arbeitgeber insolvent wird, d. h. an einem dauernden Mangel an Zahlungsmitteln leidet (vgl. Cisch/Ulbrich, a. a. O., S. 554). Im Übrigen bleibt es weiterhin den Parteien überlassen, wie sie die Sicherung ausgestalten. Ein Wertguthaben muss aber zumindest so gesichert sein, dass es im Fall der Arbeitgeberinsolvenz nicht in die Masse fällt und der Arbeitnehmer sich mit der Quote eines einfachen Insolvenzgläubigers zufrieden geben muss. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber einen Katalog (allein) geeigneter Sicherungsmaßnahmen nicht verbindlich vorgegeben. Zumindest aber bestimmt § 7e Abs. 2 nunmehr, dass Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen sind. Hierzu nennt das Gesetz z. B. das Treuhandmodell, mittels dessen das Wertguthaben durch einen externen Treuhänder verwaltet wird. Das bedeutet, dass das Wertguthaben unmittelbar in das Vermögen eines Treuhänders übertragen wird und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto erfolgen muss. Daneben sind Sicherungen in Form einer Versicherung oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell möglich (§ 7e Abs. 2 Satz 2).
Rz. 12
Dabei erweist sich das Rückführungsverbot als problematisch; denn es führt dazu, dass der Arbeitgeber die beim Treuhänder angelegten Mittel auch nicht zur Finanzierung des Wertguthabens nutzen darf. Da der Gesetzgeber hier aber wohl die gängigen Contractual Trust Arrangement (CTA)-Modelle vor Augen hatte (hierzu auch Ausschussdrucks. 16 [11] 1119 S. 46), ist davon auszugehen, dass eine Rückführung lediglich untersagt ist, soweit das CTA nicht überdotiert ist bzw. dem Arbeitgeber nicht die in der Freistellungsphase zur Auszahlung gebrachten Mittel ersetzt werden (so zutreffend Cisch/Ulbrich, a. a. O., S. 555). Im Übrigen ist das CTA gegenüber einer Insolvenz des Arbeitgebers immun. Das Rückführungsverbot schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber sich vom Dritten die aufgrund der Wertguthabenvereinbarung an den Arbeitnehmer erbrachten Leistungen erstatten lässt. Dies gilt sowohl für geleistetes Arbeitsentgelt im Rahmen einer Freistellung als auch für erbrachte Leistungen bei Eintritt des Störfalls. Nach Erfüllung der Verpflichtung besteht insoweit kein Sicherungsbedürfnis mehr. Gegen den Treuhänder bestehen Ansprüche nur im Sicherungsfall. Qualitative Anforderungen an den Dritten stellt das Gesetz nicht auf. Das Erfordernis der hinreichenden Eignung bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf die Sicherungsarten, doch wird man sinngemäß auch ungeeignete Dritte ausschließen müssen. Eine Aufsicht durch die BaFin kommt in demselben Umfang in Betracht wie bei den CTA (Hanau/Veit, NJW 2009 S. 182, 185). Soweit es mit seinen gesetzlichen Verpflichtungen vereinbar ist, kann der Dritte an Weisungen des Arbeitgebers gebunden werden. Der Dritte haftet im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber. Um das Wertguthaben in der Steuerbilanz des Treugebers ansetzen zu können, müssen die Geschäfte für Rechnung des Treugebers erfolgen, dieser die wirtschaftlichen Folgen tragen und das nicht mehr benötigte Treuhandvermögen vom Treugeber herausverlangen können (BMF-Schreiben v. 23.5.2008, IV B 2 – S 2175/07/0003; hierzu weiterführend: http://www.iww.de/bbp/archiv/bundesfinanzministerium-zurechnung-von-treuhandvermoegen-bei-einer-doppelseitigen-treuhand-f23919).