Rz. 26
Seit dem 1.4.1999 sind für geringfügig entlohnte Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Für die Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist die Zahlung von Pauschalbeiträgen nicht vorgesehen. Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (vgl. Rz. 48 ff.) sind keine Pauschalbeiträge zu zahlen. Weiterhin sind die Umlagen U1 und U2 (vgl. Rz. 43) sowie seit dem 1.1.2009 die Insolvenzgeldumlage (vgl. Rz. 35a) für die geringfügig entlohnten Beschäftigten zu entrichten.
Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die Pauschalsteuer, die Umlagen U1 und U2 sowie die Umlage für das Insolvenzgeld für geringfügig Beschäftigte hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Die Einbehaltung der pauschalen Versicherungsbeiträge – oder eines Teils derselben – vom Arbeitsentgelt des geringfügig entlohnten Beschäftigten ist, anders als die Einbehaltung der Pauschalsteuer von 2 % (vgl. hierzu BAG, Urteil v, 1.2.2006, 5 AZR 628/04), unzulässig. Nach Auffassung des BMAS sind derartige Vereinbarungen – selbst mit Duldung des geringfügig entlohnten Beschäftigten – mit Rücksicht auf den § 134 BGB ergänzenden § 32 SGB I nichtig. Danach sind privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten (= Arbeitnehmer) von Vorschriften des Sozialgesetzbuches abweichen, nichtig. Die Abwälzung der vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge etc. auf den geringfügig entlohnten Beschäftigten ist eine solche privatrechtliche Vereinbarung zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten.
Die zuvor aufgezeigte Auffassung des seinerzeit zuständigen BMA, die auch von den Trägern der Kranken- und Rentenversicherung vertreten wird, ist zu dem bis zum 31.3.2003 geltenden Recht auch durch ein Urteil des Arbeitsgerichts Kassel v. 13.1.2000 (6 Ca 513/99) bestätigt worden. Danach ist es auch unzulässig, die Hälfte der für geringfügig Beschäftigte zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung von diesen selbst tragen zu lassen (vgl. § 249b Satz 3 SGB V und § 172 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 111 Abs. 2). Der Arbeitgeber hatte daher dem geringfügig Beschäftigten die einbehaltenen – hälftigen – Rentenversicherungsbeiträge, die in dem strittigen Fall nach dem vollen Beitragssatz von (seinerzeit) 19,5 % und nicht mit dem Pauschalbeitragssatz von (seinerzeit) 12 % bemessen waren – nachzuzahlen. Der Arbeitgeber hatte in dem Verfahren damit argumentiert, dass die Arbeitszeit des geringfügig Beschäftigten erhöht werden sollte und dann kein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis mehr vorliegen würde. Eine etwaige Absicht des Arbeitgebers zur Veränderung des Arbeitsentgelts – ohne Absprache mit dem Beschäftigten – führt noch nicht zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung. Daher war das Beschäftigungsverhältnis in dem Streitfall noch als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis anzusehen.
Sofern die geringfügig entlohnte Beschäftigung – seit dem 1.1.2013 regelhaft – rentenversicherungspflichtig ist, oder soweit geringfügig entlohnte Beschäftigte durch Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen versicherungspflichtig werden, sind Pflichtbeiträge und daher keine Pauschalbeiträge abzuführen.
2.2.5.1 Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Rz. 27
Der Arbeitgeber hat für einen geringfügig entlohnten Beschäftigten nach § 249b Satz 1 SGB V einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle abzuführen, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte
ist. Die beiden zuvor genannten Voraussetzungen müssen beide erfüllt sein (vgl. Komm. zu § 249b SGB V). Der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V fällt nicht an.
Rz. 28
Die Art der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist unerheblich, es kann sich sowohl um eine Pflichtversicherung als Beschäftigter, Rentner, Student oder Arbeitsloser als auch um eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handeln. Alle diese Versicherungen erfüllen die geforderte Voraussetzung der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob und inwieweit im Zeitpunkt der geringfügig ausgeübten Beschäftigung Beiträge für die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden, es kommt nur auf das Bestehen der Krankenversicherung an.
Rz. 29
Weitere Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags zur Krankenversicherung ist, dass der Arbeitnehmer in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sich die Versicherungsfreiheit aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung ergibt. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ist daher auch für solche geringfügig entlohnten Arbeitnehmer zu zahlen, die nach ...