0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 2 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) geändert. Entsprechend dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin v. 22.11.2005 zur Neuordnung der Zuständigkeiten der Bundesministerien wurde durch die Gesetzesänderung das Bundesversicherungsamt für den Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung dem Bundesgesundheitsministerium und im Übrigen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt. Abs. 3 ist durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügt worden. Durch die Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) sind mit Wirkung zum 8.9.2015 in Abs. 3 redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden.
Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 § 94 redaktionell angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die Errichtung einer selbständigen Bundesbehörde, den Sitz und die Eingliederung in den Behördenaufbau. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist eine Bundesoberbehörde, weil es einer obersten Bundesbehörde unmittelbar nachgeordnet ist und sich seine Zuständigkeit auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und Unfallversicherung arbeitet das Bundesamt für Soziale Sicherung fachlich mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung mit dem Bundesministerium für Gesundheit zusammen.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
2.1.1 Aufsicht
Rz. 2
Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger (§ 90 Abs. 1). Zum Inhalt der Aufsicht vgl. Komm. zu § 87.
2.1.2 Mitwirkung
Rz. 3
Neben der Aufsichtsführung hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Fülle von Mitwirkungsaufgaben wahrzunehmen.
Mit der Mitwirkung bei Entscheidungen der Selbstverwaltung hat sich der Staat ein Mitspracherecht vorbehalten. In diesem Bereich ist das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht auf die Rechtskontrolle beschränkt. Es hat vielmehr einen eigenen Entscheidungsspielraum und kann dabei übergeordnete Gesichtspunkte berücksichtigen (BSGE 23 S. 206, 209; BSGE 31 S. 247, 257).
Die wichtigsten Mitwirkungsrechte bestehen im Bereich der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen der Versicherungsträger (§ 34 Abs. 1), von Dienstordnungen der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften (§§ 351, 355 RVO; § 144, § 147 Abs. 2 SGB VII) und der Gefahrtarife (§ 158 SGB VII). Genehmigungspflichtig sind auch die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen, Darlehen für gemeinnützige Zwecke und – in bestimmten Fällen – der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, Erweiterung und der Umbau von Gebäuden (§ 85).
2.1.3 Sonstige (ausgewählte) Aufgaben
Rz. 4
Mindestens alle 5 Jahre hat das Bundesamt für Soziale Sicherung die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und Pflegekassen zu prüfen (§ 274 SGB V).
Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es ist Prüfungsamt für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialversicherung.
Aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs v. 25.6.1979 (BGBl. I S. 797) ist das Bundesamt für Soziale Sicherung für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes an nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen nach § 13 Abs. 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes zuständig.
Auf dem Gebiet der Finanzierung der Sozialversicherung sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung wichtige Aufgaben übertragen worden:
- Bewirtschaftung der Zuschüsse des Bundes gemäß Art. 120 GG zulasten der Sozialversicherung und die Vorprüfung dieser Mittel (§ 100 BHO);
- Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 227 Abs. 1a SGB VI);
- Verwaltung des Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V);
- Risikostrukturausgleich in der Krankenversicherung (§§ 266 ff. SGB V);
- Zulassung von Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (Disease-Management-Programme);
- Finanzausgleich und Verwaltung des Ausgleichsfonds in der sozialen Pflegeversicherung (§ 45 SGB XI);
- Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 181 SGB VII).
2.2 Weisungsgebundenheit
Rz. 5
Bei der Aufsichtsführung ist das Bundesamt für Soziale Sicherung an Einzelweisungen der Bundesministerien nicht gebunden. Das bedeutet, dass seine Entscheidung im Verwaltungsweg endgültig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es einem Bundesministerium untersteht.
Allgemeine Weisungen, die der BMAS oder der BMG erteilen könnten, sind nicht auf den konkreten Einzelfall, sondern auf eine Vielzahl von Fällen ausgerichtet. Ihr Inhalt wirkt auf den Ermessensspielraum des Bundesamtes für Soziale Sicherung ein und stellt für diesen Bereich eine verbindliche Richtlinie für die Aufsichtsausübung dar. Soweit es Verwaltungstätigkeit...