0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 100 ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) ist Abs. 3 geändert worden. Eine rein redaktionelle Änderung erfolgte in Abs. 3 Satz 2 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001. Zum 1.1.2002 ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) in Abs. 1 der Satz 2 angefügt worden. Mit Wirkung zum 1.1.2004 erfolgte eine weitere Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019). Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist mit Wirkung zum 1.5.2007 Abs. 4 angefügt worden. Mit Wirkung zum 1.7.2017 ist Abs. 2 durch das Flexirentengesetz v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) gestrichen worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift hat weitestgehend die früheren Regelungen in § 1290 Abs. 3, § 1286 sowie § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO abgelöst. Es wird abweichend von der Grundregel in § 48 SGB X bestimmt, dass als Zeitpunkt einer Rentenänderung jeweils nur der Monatsbeginn infrage kommt. Damit ergänzt sie insoweit nur die Regelungen im SGB X, d. h. die Frage, ob eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft oder bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an wirksam wird, bestimmt sich weiterhin allein nach § 48 SGB X (BT-Drs. 11/4124 S. 176). Die Vorschrift gilt auch für weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Rentengewährung (z. B. für den Übergangszuschlag gemäß § 319b und die Zuschüsse gemäß §§ 106 und 319a i. V. m. § 108). Zum Regelungsgehalt gehören der Beginn einer geänderten Rentenleistung (Rentenerhöhung und -minderung) sowie das Ende der Rentenleistung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Der Wegfall der Rentenleistung bei Tod eines Versicherten wird hingegen in § 102 Abs. 5 geregelt. Grundsätzlich gilt danach das Monatsprinzip. Lediglich in Abs. 1 Satz 2 wird davon für einen eingegrenzten Bereich eine Abweichung konzipiert. Ohne Abweichung vom Monatsprinzip stellen die Regelungen in Abs. 3 Satz 2 und 3 eine Sonderregelung zu § 48 SGB X dar.
Abs. 4 bestimmt den Zeitpunkt, ab dem ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, wenn sich seine Rechtswidrigkeit aus der Auslegung einer Norm durch das BVerfG oder der ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte ergibt.
2 Rechtspraxis
2.1 Rentenbeginn bei Änderung der Rentenhöhe
Rz. 2
Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente (Rentenerhöhung oder -minderung) nach ihrem Beginn, wird durch Abs. 1 bestimmt, dass diese in neuer Höhe grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. § 100 ergänzt somit die Regelung des § 48 SGB X, denn diese Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden kann. Insoweit bewirkt § 100 keine Spezialregelung. Wann nach der gemäß § 48 SGB X bestimmten Änderung der Verhältnisse die geänderte Rentenleistung beginnt, richtet sich nach der insoweit als lex specialis anzusehenden Vorschrift des § 100. Sie ergänzt somit § 48 SGB X nur insoweit, als für Rentenleistungen als Zeitpunkt einer möglichen Änderung nur der Monatsbeginn in Frage kommt. § 100 ist jedoch nur dann anwendbar, wenn eine Veränderung innerhalb der gleichen Rentenart eingetreten ist. Bei einem Wechsel der Rentenart (Altersrente statt Erwerbsminderungsrente) gilt nicht § 100, sondern § 99, da nicht nur eine Änderung der Rentenhöhe eingetreten ist.
Rz. 3
Eine Änderung der Verhältnisse ist nur dann gemäß § 100 relevant, wenn sie einen einheitlichen, bereits bestehenden Rechtsanspruch betrifft. Sie kann sich aufgrund vielfacher Geschehensabläufe ergeben, z. B. die Änderung des Gesundheitszustandes, die Lage am Arbeitsmarkt oder die Anpassung oder Gewöhnung an den Krankheitszustand oder der Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden. Weiterhin ist bedeutsam der Hinzutritt einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 93), die Änderung der Einkommensverhältnisse in Bezug auf die Hinzuverdienstgrenzen bei einzelnen Rentenarten oder der Hinzutritt oder Wegfall von anzurechnendem Einkommen (§ 97). Letztlich kann sich auch die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses bei Kinderzuschüssen oder Waisenrenten sowie der Eintritt eines bestimmten Lebensalters auswirken. Die Änderung muss nach Beginn der Rente eingetreten sein. Wenn die Rente bereits zu Beginn unrichtig berechnet war, liegt keine Änderung vor. Die Neuberechnung und -bescheidung erfolgt allein nach §§ 44, 45 SGB X.
Rz. 4
Während nach früherem Recht eine Erhöhung der gezahlten Rente (§ 1290 Abs. 3 RVO) nur vom Beginn d...