Rz. 7
Die Neufassung von Abs. 3, 3 a und 3 b betrifft die Auswirkungen eines nach Rentenbeginn neu durchgeführten, angepassten oder veränderten Versorgungsausgleichs auf den Rentenbezug. Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich grundsätzlich mit sofortiger Wirkung auf die laufende Rente umgesetzt wird. Insoweit ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erfolgt. Das sog. Rentnerprivileg ist mit Wirkung zum 1.9.2009 weggefallen. Im Zeitpunkt der Rechtskraft des Familiengerichtsurteils (§ 224 Abs. 1 FamFG) verändert sich die Rentenhöhe durch die Zuschläge bzw. Abschläge an Entgeltpunkten. Die Rente wird in geänderter Höhe von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist.
Abs. 3 Satz 2 legt als lex specialis die verwaltungsverfahrensrechtliche Umsetzung bei einer Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich fest. Der bisherige Rentenbescheid ist immer mit Wirkung von dem Monat an abzuändern, in dem der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Dies kann bei verzögerter Bescheiderteilung zu Nachzahlungen oder Rückforderungen führen. Eine Rückforderung erfolgt gemäß § 50 SGB X, da dessen Anwendung – anders als §§ 24, 48 SGB X – nicht ausgeschlossen ist. Im Falle der Abänderung eines Versorgungsausgleiches bestimmt Abs. 3 die Anwendung von Satz 2 mit der Maßgabe, dass nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts, sondern auf die Antragstellung abzustellen ist. Satz 4 vermeidet Doppelleistungen.
Rz. 8
Abs. 3a bestimmt die Auswirkungen einer Familiengerichtsentscheidung gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG (Aussetzung der Kürzung) auf die Rentenleistungen. Die Regelung dient der Vermeidung von Härten, wenn die laufende Versorgung einer ausgleichspflichtigen Person zwar gemindert wurde, jedoch dadurch sich noch keine Änderung für die ausgleichsberechtigte Person ergibt. Insoweit bleibt die Regelung in §§ 5, 6 VAHRG a. F. modifiziert weiter bestehen.
Rz. 9
Abs. 3b verhält sich zur Aufhebung eines Rentenbescheides der ausgleichspflichtigen Person. Er betrifft die Fälle, in denen ein Anpassungsgrund nach §§ 33, 35, 37 VersAusglG weggefallen ist (zur möglichen Benachteiligung schwerbehinderter Menschen: BSG, Beschluss v. 25.8.2022, B 5 R 114/22 B). Abs. 3b bestimmt dann den Zeitpunkt der Änderung der Rentenhöhe. Die Änderung des Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 Buchst. c zum 17.11.2016 war erforderlich, weil nach § 34 Abs. 6 Satz 2 VersAusgIG der Rentenversicherungsträger in Fällen der teilweisen Einstellung der Unterhaltszahlungen den Anpassungsbetrag nicht durch eigene Entscheidung ändern darf. Hierzu ist eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich. Nur wenn diese vorliegt, findet für die Neuberechnung der Rente § 101 Abs. 3a Anwendung (BR-Drs. 117/16 S. 46).