0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (Art. 4 Nr. 1a) mit Wirkung zum 1.1.2012 (Art. 23 Nr. 1) in Kraft getreten.
1 Allgemeines/Rechtspraxis
Rz. 2
Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, wenn die individuell ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66), der Rentenartfaktor (§§ 67, 82) und der aktuelle Rentenwert (§ 68) miteinander vervielfältigt werden (§ 64). Dabei bewirkt der aktuelle Rentenwert die fortlaufende Dynamisierung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 verändert sich nämlich der aktuelle Rentenwert zum 1.7. eines jeden Jahres, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
- der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2),
- des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3) und
- dem Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 4)
vervielfältigt wird.
Der jeweils neue aktuelle Rentenwert ist gemäß § 69 Abs. 1 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Dabei wird durch die in § 68a enthaltene Schutzklausel eine Verminderung des aktuellen Rentenwerts verhindert, sodass es in diesen Fällen zu einer sog. "Nullanpassung" kommt, die zur Folge hat, dass die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli in bisheriger Höhe weitergezahlt werden.
Rz. 3
Nach dem bis zum 31.12.2011 geltenden Recht waren Anpassungsmitteilungen auch bei sog. Nullanpassungen zu versenden, also wenn der durch Rechtsverordnung bekanntgegebene neue aktuelle Rentenwert (§§ 68, 69 Abs. 1) der Höhe nach dem bisherigen aktuellen Rentenwert (§ 68) entsprach (dies war z. B. zum 1.7.2010 der Fall).
§ 118a regelt nunmehr, dass Rentenbeziehern nur dann eine Anpassungsmitteilung zu übersenden ist, wenn sich zum 1.7. der neu ermittelte aktuelle Rentenwert (§ 68) im Vergleich zu dem bis zum 30.6. desselben Jahres geltenden aktuellen Rentenwert (§ 68) der Höhe nach ändert. Die Neuregelung dient dem Zweck der Kosteneinsparung für Druck und Versand von Anpassungsmitteilungen, die aufgrund des unveränderten Rentenzahlbetrages für die betroffenen Rentenbezieher lediglich einen geringen Informationsgehalt haben (vgl. auch BT-Drs. 17/6764 S. 16).
Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszahlt – die Knappschaft-Bahn-See hat einen eigenen Rentenzahldienst –, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen in diesen Fällen im Namen der Rentenversicherungsträger (§ 119 Abs. 2).