Rz. 22
Abs. 1 Nr. 4a bezieht sich auf alle Personen, die nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben durch entsprechende Entgeltersatzleistungen (Überbrückungsleistungen) auf die Altersrente hingeführt werden. Sie erhalten trotz Ausscheidens aus dem aktiven Erwerbsleben noch keine Altersrente. Dieses ergibt sich indirekt durch die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 12 Abs. 1 Nr. 4 (BT-Drs. 13/4610 S. 21), die wie folgt lautet:
Zitat
Aufgabe der Rehabilitation in der Rentenversicherung ist es u. a., durch Einwirkung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. Bei älteren Versicherten, die bereits dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch Lohnersatzleistungen auf die Altersrente hingeführt werden, kann diese Aufgabe nicht mehr erfüllt werden, so dass Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung nicht mehr ihrer Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt werden können. Es ist deshalb sachgerecht, das Leistungsspektrum der Rehabilitation in der Rentenversicherung künftig stärker als bisher auf Versicherte zu konzentrieren, die noch nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, bei denen also der in der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bestehende Rehabilitationserfolg tatsächlich erreicht werden kann. Deshalb soll die Rentenversicherung künftig keine Rehabilitationsleistungen mehr an Versicherte erbringen, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.
Von dieser Regelung sind insbesondere folgende ältere Bezieher von Lohnersatzleistungen erfasst.
Bezieher von Alters-Übergangsgeld (§ 249e Arbeitsförderungsgesetz; Anm. des Autors: vgl. Rz. 24), ältere Empfänger von Arbeitslosengeld (§ 105c Arbeitsförderungsgesetz, Anm. des Autors: vgl. Rz. 31 ff.), Bezieher von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Bezieher einer Knappschaftsausgleichsleistung und Personen, die eine Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder Vorruhestandsgeld nach den für Leistungen aus Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets geltenden Regelungen beziehen. Dies bedeutet nicht, dass dieser Personenkreis künftig von jeglichen medizinischen Rehabilitationsleistungen ausgeschlossen ist. Vielmehr obliegt die Erbringung solcher Leistungen künftig anderen Leistungsträgern im Rahmen ihrer Aufgaben.
Rz. 23
Anmerkung des Autors: Die befristete erweiterte Versorgung im Rahmen der Sonderversorgungssysteme des Beitrittsgebiets war in dem "Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG)" geregelt; Näheres vgl. Rz. 36 ff. Aufgrund der Begründung in dem Gesetzentwurf wurde der aufgezählte Personenkreis wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4a von den Teilhabeleistungen des Rentenversicherungsträgers ausgeschlossen. Im Lauf der Jahre gab es jedoch teils durch Gesetzesänderungen oder Wegfall von Vorschriften, teils aber auch durch die Rechtsprechung erhebliche Einschränkungen beim Personenkreis, der von § 12 Abs. 1 Nr. 4a erfasst wird. § 12 Abs. 1 Nr. 4a ist heute nur noch selten anwendbar, und zwar z. B.
- bei Beziehern betrieblicher Versorgungsleistungen, die damit auf die Altersrente hingeführt werden, z. B. Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG),
- bei Beziehern einer Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239; vgl. Rz. 36),
- bei Beziehern von Versorgungsleistungen oder Vorruhestandsgeld nach den für Leistungen aus den Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes geltenden Regelungen, wobei das "Überbrückungsgeld" kein Arbeitsentgelt und keine Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein darf.
Nicht von dem Ausschluss betroffen sind Erwerbsminderungsrentner, deren Erwerbsminderungsrente bis zum Beginn der Altersrente gezahlt wird. Es handelt sich nämlich hierbei nicht um eine "Überbrückungsleistung" i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 4a – also um eine Leistung, die allein den Zweck hat, die wirtschaftliche Sicherung zwischen dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bis zum Beginn der Altersrente durch eine Zwischenleistung zu überbrücken.
Außerdem sind auch schwer erkrankte Bezieher von Krankengeld nicht von den Leistungen der Rentenversicherung ausgeschlossen, da das Krankengeld regelmäßig nicht bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird.
2.1.5.1 Bezieher von Altersübergangsgeld
Rz. 24
Die Zahlung von Altersübergangsgeld wurde zunächst in § 249 e AFG geregelt, mit Inkrafttreten des SGB III am 1.1.1998 in das SGB III aufgenommen (§ 429 SGB III) und ab 31.12.2003 wieder abgeschafft.
Das Altersübergangsgeld war eine Rentenart, die ausschließlich im Beitrittsgebiet gezahlt wurde und das Vorruhestandsgeld der ehemaligen DDR ersetzen sollte. Diese Leistung gewährte die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitnehmern, die
- von der Wiedervereinigung bi...