Rz. 55
Gemäß § 52 Abs. 1a wird dem Ehegatten/Lebenspartner, der nach bestandskräftiger Durchführung eines Rentensplittings (§ 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG) einen Splittingzuwachs i. S. v. § 120a Abs. 8 erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Die Anrechnung der danach ermittelten zusätzlichen Wartezeitmonate ist ggf. auf die Kalendermonate der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) zu begrenzen und erfolgt auch nur insoweit, als die in dieser Zeit liegenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind (§ 52 Abs. 1a Satz 2).
Die nach § 52 Abs. 1a ermittelten zusätzlichen Wartezeitmonate aufgrund eines Rentensplittings sind bei Prüfung der folgenden Wartezeiten anzurechnen:
Zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Rentensplittings gemäß § 52 Abs. 1a sind dagegen auf die folgenden Wartezeiten nicht anzurechnen:
Hinsichtlich der Anrechnung von zusätzlichen Wartezeitmonaten nach bestandskräftig durchgeführtem Rentensplitting wird im Übrigen auf die Komm. zu § 52 Abs. 1a verwiesen.