Die Versicherte X, geb. am 17.6.1960, beantragte am 10.5.2023 die Bewilligung einer Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 zum 1.7.2023.
Bis zum 30.6.2023 weist die Versicherte 358 KM mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1) nach. Darüber hinaus wurden bezogen auf eine Ehezeit vom 1.4.2000 bis zum 30.9.2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG = 126 KM) gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG insgesamt zugunsten der Versicherten 3,1360 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung übertragen; die Versicherte weist keine eigenen rentenrechtlichen Zeiten in der vorgenannten Ehezeit nach.
Zu prüfen ist, ob die Versicherte X die Wartezeit von 35 Jahren (= 420 KM gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1) für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt (§§ 51 Abs. 3, 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Lösung:
Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind gemäß § 51 Abs. 3 zunächst alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 1 anzurechnen. Darüber hinaus könnten gemäß § 52 Abs. 1 zusätzliche Wartezeitmonate zu berücksichtigen sein, weil ein Versorgungsausgleich allein zugunsten der Versicherten durchgeführt worden ist. In diesem Fall wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn der Zuschlag an Entgeltpunkten für übertragene Rentenanwartschaften (§ 76 Abs. 1 und 2 Satz 1) durch die Zahl 0,0313 geteilt wird. Die Anrechnung erfolgt allerdings nur insoweit, als die Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG; hier: vom 1.4.2000 bis zum 30.9.2010 = 126 KM) unter Berücksichtigung der in dieser Zeit bereits mit rentenrechtlichen Zeiten belegten Kalendermonate nicht überschritten wird (§ 52 Abs. 1 Satz 5).
Für die Versicherte ergeben sich somit aufgrund der durch den Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte und bezogen auf das vorliegende Beispiel gemäß § 52 Abs. 1 folgende zusätzliche Wartezeitmonate:
3,1360 EP: 0,0313 = 100,19169 = 100,1917 (Berechnung und Rundung gemäß § 121 Abs. 1 und 2)
Rundung auf vollen Wert gemäß § 121 Abs. 3 = 101 KM
Die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ermittelten zusätzlichen Wartezeitmonate überschreiten für sich allein gesehen die Kalendermonate der Ehezeit (hier: 126 KM) nicht. Da die Versicherte in der Ehezeit lt. Sachverhalt auch keine eigenen rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1) nachweist, findet keine Begrenzung der zusätzlichen Wartezeitmonate i. S. v. § 52 Abs. 1 Satz 5 statt.
Auf die für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nachzuweisende Wartezeit von 35 Jahren (§§ 51 Abs. 3, 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sind somit insgesamt anzurechnen:
358 KM rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Abs. 1)
101 KM zusätzliche Wartezeitmonate gemäß § 52 Abs. 1
459 KM; damit ist die Wartezeit von 35 Jahren (= 420 KM gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1) erfüllt.