Rz. 26
Zum Leistungsspektrum der medizinischen Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers zählt auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX).
Hilfsmittel haben die Aufgabe, die Folge einer Krankheit/Behinderung – also den Funktionsausfall bzw. die Funktionsbeeinträchtigung – erträglicher zu machen. Zu den Hilfsmitteln zählen z. B.
- Produkte, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika zur inneren Anwendung in den Körper zu bringen (z. B. Inhalationsgeräte),
- Seh- und Hörhilfen,
- Körperersatzstücke (Kunstglieder) sowie
- orthopädische Hilfsmittel (z. B. orthopädische Schuhe oder Rollstühle).
Im Leistungsrahmen des § 15 erbringt der Rentenversicherungsträger Hilfsmittel, wenn
- sich dadurch das Ziel der medizinischen Rehabilitation besser erreichen lässt oder
- die Eingliederung ins Erwerbsleben dauerhaft gesichert wird oder
- ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert wird
(vgl. BSG, Urteile v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R sowie v. 30.10.2014, B 5 R 8/14 R).
Dem Grunde nach sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb einer "laufenden ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme" immer vorrangig gegenüber denen der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Urteil v. 24.1.2013, a. a. O.). In der Praxis hat die Versorgung mit einem Hilfsmittel zulasten des Rentenversicherungsträgers außerhalb einer "laufenden Rehabilitationsmaßnahme" insbesondere nur dann Bedeutung, wenn der Versicherte lediglich privat krankenversichert ist und gegenüber seinem Krankenversicherungsunternehmen kein entsprechendes Hilfsmittel beanspruchen kann.
Rz. 27
§ 16 SGB VI i. V. m. § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX bestimmt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Hilfsmittel beinhalten, "es sei denn, dass solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können". Bei der Frage, ob der Rentenversicherungsträger Hilfsmittel aufgrund eines beruflichen Bedarfs
- im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
- als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
zu erbringen hat, ist erst immer die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu prüfen. Soweit wie ein Teilhabebedarf nach § 15 SGB VI bzw. § 33 SGB V zu erfüllen ist, besteht kein Leistungsanspruch nach § 16 (BSG, Urteil v. 30.10.2014, B 5 R 8/14 R).
Hinweis: Das Leistungsspektrum der Krankenkasse kann im Bereich der Leistungen der Krankenbehandlung/medizinischen Rehabilitation ein anderes sein als das des Rentenversicherungsträgers. Besteht über die Leistung der Krankenversicherung hinaus ein nicht gedeckter Hilfsmittelbedarf (z. B. weil die Höhe der Krankenversicherungsleistung wegen § 36 SGB V auf einen Festbetrag deckelt ist), kann in Höhe des nicht gedeckten beruflichen "Mehrbedarfs" eine Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers gegeben sein – und zwar im Rahmen der Leistungen nach § 15 SGB VI (vgl. BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R). Näheres hierzu ergibt sich aus der Komm. zu § 47 SGB IX.
Rz. 28
Zu den Hilfsmitteln zählen auch Zubehörteile, ohne die das Basisprodukt nicht oder nicht zweckentsprechend betrieben werden kann (z. B. Wasserschutzvorrichtung, Batterien). Der Anspruch umfasst auch die notwendige
- Änderung/Anpassung,
- Instandsetzung (Reparatur),
- Ersatzbeschaffung (bei Hilfsmitteln, die sich verbrauchen oder die wegen eines Schadens nicht mehr benutzt werden können),
- Übernahme von Nebenkosten (z. B. Stromkosten; Kosten für die Unterstellung eines elektrischen Rollstuhls),
- Gebrauchsausbildung (z. B. bei Hilfsmitteln, deren Bedienung oder Wartung kompliziert ist) und
- Wartung und technische Kontrolle (zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken)
von Hilfsmitteln (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 47 SGB IX).
Rz. 29
Es liegt im Ermessen des Rentenversicherungsträgers, Hilfsmittel leihweise oder im Leasing-Verfahren zur Verfügung zu stellen. Näheres ist mit dem Versicherten und/oder den Leistungserbringern zu regeln.
Eine Rückgabe nicht mehr benötigter Hilfsmittel sollte in Erwägung gezogen werden, wenn eine Wiederverwendung wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Dieses ist regelmäßig bei teuren Hilfsmitteln oder bei Hilfsmitteln, die sich wieder leicht in den ursprünglichen Qualitätszustand zurücksetzen lassen, der Fall.