0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die 1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach geändert worden. Abs. 2 Satz 1 und 4 wurden durch Art. 5 Nr. 5 UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zum 1.1.1997 geändert. Abs. 5 wurde durch Art. 2 Nr. 12 ATG v. 23.7.1996 ab 1.8.1996 angefügt und durch Art. 1 Nr. 65 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) ab 1.8.1996 neu gefasst. Durch Art. 6 Nr. 9 AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) wurden ab 1.1.1998 Abs. 6 und 7 angefügt. In Abs. 7 wurde mit der Ersetzung des Wortes "Empfänger" durch "Bezieher" ein Redaktionsversehen beseitigt (1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997, BGBl. I S. 2941). Abs. 8 ist durch Art. 4 Nr. 18 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388, 391) angefügt worden.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit v. 20.12.1999 (BGBl. I S. 2494), das nunmehr auch Teilzeitbeschäftigte in die Altersteilzeit einbezieht, sind in Satz 1 und 2 des Abs. 5 Anpassungen vorgenommen und mit der Neufassung von Satz 3 (Letztere mit Wirkung vom 1.8.1996) Folgeänderungen zur Änderung des § 10 Abs. 2 ATG vollzogen worden. Die Währungsumstellung machte die Anpassung der Vorschrift zum 1.1.2002 erforderlich (4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000, BGBl. I S. 1983). Abs. 9 und 10 sind mit dem Ersten bzw. Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607, 4621) angefügt worden. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12 .2003 (BGBl. I S. 2848) brachte Änderungen des Abs. 5. Abs. 10 Satz 3 wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) geändert und durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) redaktionell angepasst.
Entsprechend der Erhöhung des pauschalen Abgabensatzes für Minijobs im gewerblichen Bereich von 25 auf 30 % wurde durch Art. 11 Nr. 2 des Haushaltbegleitgesetzes 2006 v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402) in Abs. 10 Satz 2 die Formel für die Gleitzone angepasst und in Abs. 10 Satz 4 für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2006 der Faktor F auf 0,7160 festgesetzt. Die Umgestaltung des Systems der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung und der damit verbundene Wegfall des Winterausfallgeldes durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 925) erforderten zum 1.1.2007 redaktionelle Anpassungen in Abs. 6 und Abs. 9 Satz 2 und den Wegfall des Abs. 7. Eine redaktionelle Anpassung erfuhr Abs. 10 Satz 5 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2440).
Durch Art. 6 Nr. 8a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurden in Abs. 2 der Satz 1 neu gefasst, die Sätze 2, 3 und 5 gestrichen und Satz 4 zu Satz 2. In Abs. 10 wurde Satz 3 durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Krankenversicherung v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) neu gefasst. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurden Abs. 10 Sätze 2, 3 und 4 mit Wirkung zum 22.7.2009 geändert. In Abs. 6 wurden mit durch Art. 9 Nr. 4 Buchst. a und b des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 Verweise auf Vorschriften des neu gefassten SGB III angepasst. Im Zuge der Neuregelung der Bestimmungen über geringfügige Beschäftigungen wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 Abs. 8 und die Berechnungsformel des Abs. 10 geändert (Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen v. 5.12.2012, BGBl. I S. 2474). Abs. 9 wurde durch Art. 9 Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (s. o.) mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben. Die Neuregelung des Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderte zum 1.1.2015 die Anpassung des Abs. 10 (Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 21.7.2014, BGBl. I S. 1133).
Die in Abs. 10 Satz 6 vorgesehene Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung des Arbeitnehmers, dass beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung sein soll, wurde durch Art. 1 des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) mit Wirkung zum 1.7.2019 gestrichen. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) wurde zum 1.10.2022 Abs. 7 eingefügt und Abs. 10 gestrichen.
Durch Art. 34 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG) v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), dieses geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 in Abs. 5 Satz 2 de...