0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit Wirkung zum 1.4.1999 ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte auf 630,00 DM festgeschrieben worden (Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999, BGBl. I S. 388). Gleichzeitig ist auch die Sonderregelung des § 279b geändert worden, um eine einheitliche Regelung für alle Bundesländer zu erreichen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/280 S. 16 zu Art. 4 Nr. 22). Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage der Währungsumstellung angepasst worden. Zum 1.4.2003 wurde Sie auf 400,00 EUR angehoben (Art. 4 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621). Seit dem 1.1.2013 beträgt sie 450,00 EUR (vgl. Art. 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012, BGBl. I S. 2474).
Mit Wirkung zum 1.10.2022 wurde durch Art. 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) die Vorschrift neu gefasst. Es wurde geregelt, dass die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze entspricht.
1 Allgemeines
Rz. 2
Parallelvorschrift ist für die Krankenversicherung § 240 Abs. 1 SGB V, wonach die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird (entsprechend gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Pflegeversicherung anzuwenden). Eine freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung existiert nicht.
Vorgängervorschriften waren § 1388 Abs. 1 RVO, § 115 Abs. 1 AVG und § 130 Abs. 2 RKG.
Freiwillig Versicherte (§ 7) können ihren Beitrag gemäß § 161 Abs. 2 innerhalb des Rahmens zwischen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und Beitragsbemessungsgrenze (§ 160) frei wählen. § 167 bestimmte dazu in seiner bis zum 31.3.1999 geltenden Fassung, dass Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Bis zum 30.9.2022 betrug die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte monatlich 450,00 EUR. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 wurde dieser feste Betrag zum 1.10.2022 ersetzt durch eine Verweisung auf die in § 8 Abs. 1a SGB IV jährlich festgesetzte Geringfügigkeitsgrenze (ab dem 1.1.2024: monatlich 538,00 EUR). Um unterjährigen Verwaltungsaufwand sowohl für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die freiwillig Versicherten zu vermeiden, sollen unterjährige Beitragsanpassungen vermieden werden. Deshalb wird im gesamten Kalenderjahr auf die am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze abgestellt (vgl. BR-Drs. 82/22 S. 33).
Rz. 4
Der freiwillig Versicherte hat gemäß § 171 die Beiträge selbst zu tragen und nach § 173 Satz 1 selbst zu zahlen. Für die Zahlung der freiwilligen Beiträge ist vor allem § 197 Abs. 2 zu beachten. Danach sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, für das sie gezahlt werden. Für die Berechnung der freiwilligen Beiträge für einen zurückliegenden Zeitraum gelten nach § 200 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz des Zahlungszeitpunktes (sog. In-Prinzip) und nach § 200 Satz 1 Nr. 2 die Beitragsbemessungsgrenze des Geltungsjahres (sog. Für-Prinzip).
Rz. 5
Gemäß § 197 Abs. 3 ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs. 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen (vgl. auch die Komm. zu § 197 Rz. 13 ff.).