Rz. 3
Wie beim früheren § 172 Abs. 2 (bis 31.12.2011) geht es darum, dass Arbeitgeber von Beschäftigten, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, keinen Vorteil daraus haben sollen, dass diese Beschäftigten in einem berufsständischen Versorgungswerk und damit in einem nach der gesetzlichen Wertung gleichwertigen Versorgungssystem pflichtversichert sind. Zweck der Bestimmung ist es – anknüpfend an die Regelungen über die gesetzliche Rentenversicherungspflicht –, den zunächst in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten die Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk zu ermöglichen, ohne dass ihnen dadurch die sonst, also nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, gegebenen Ansprüche auf Tragung eines Teils des Beitrags entgehen (vgl. BAG, Urteil v. 17.6.2008, 3 AZR 753/06). Die Arbeitgeber sollen nicht bevorzugt werden, wenn sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreite einstellen (vgl. bei Neidert, in: GK-SGB VI, § 172 a Rz. 4 ff., 9 ff.).
Rz. 4
Dazu hatte § 172 Abs. 2 bis 31.12.2011 bestimmt, dass die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären, zu tragen hatte. Diese Vorschrift ist zum 1.1.2012 durch den weitgehend wortgleichen § 172a ersetzt worden (vgl. Rz. 1). Anders als § 172 Abs. 2 spricht § 172 a nicht mehr von einer "Beitragstragung" durch die Arbeitgeber, sondern bestimmt, dass die Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen. Mit der Regelung soll nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.8.2011 klargestellt werden, dass in einer berufsständischen Versorgung nur das Mitglied Beitragsschuldner zur berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und dass der Arbeitgeber dem Mitglied den Arbeitgeberbeitrag als Zuschuss schuldet (vgl. BT-Drs. 17/6764). Die Gesetzesänderung ist systemgerecht (vgl. zur früheren Regelung des § 172 Abs. 2 dagegen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.1.2008, 6 A 10975/07), geht allerdings über eine bloße Klarstellung hinaus.
Rz. 5
Der Arbeitnehmer schuldet den Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung und kann nach § 172a vom Arbeitgeber aus öffentlichem Recht einen hälftigen Zuschuss beanspruchen, der durch die Hälfte des Beitrags begrenzt ist, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Es gelten daher insoweit die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) und der Beitragssatz für die Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung (vgl. Wehrhahn, in: BeckOGK SGB VI, § 172a Rz. 2; zu einem von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung befreiten Arzt vgl. auch BAG, Urteil v. 23.1.2007, 3 AZR 398/05). Ein höherer Zuschuss des Arbeitgebers kann arbeitsvertraglich vereinbart werden (vgl. Wehrhahn, a. a. O., Rz. 3), der Vereinbarung eines niedrigeren Zuschusses steht § 32 SGB I entgegen (vgl. zum Beitragszuschuss nach § 257 SGB V: BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 12 KR 19/97 R, und BFH, Urteil v. 19.5.2010, XI R 35/08; zu § 172 a. F. BAG, Urteil v. 21.11.2006, 3 AZR 387/05). Der Arbeitgeber zahlt mit der Zahlung an das Versorgungswerk auf eine eigene Schuld. Es besteht kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen Versorgungswerk und Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber in der unrichtigen Annahme einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zuschüsse gezahlt hat, stellt sich die Frage, von wem und unter welchen Voraussetzungen er diese nach § 812 BGB zurück verlangen kann (vgl. dazu VG Frankfurt, Urteil v. 20.5.2015, 4 K 884/15.F; ArbG Mönchengladbach, Urteil v. 22.5.2015, 4 Ca 112/15; Köhler, WzS 2015, 316, 318; Zimmer/Bauer, BB 2014, 2675). Für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung des Zuschusses ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.1.2013, L 18 R 773/12 B).
Rz. 6
Da sich § 172a nur auf Beschäftigte bezieht, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, erscheint es systemgerecht, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss nur für die wegen des Befreiungstatbestandes ausgeübte Tätigkeit besteht (vgl. BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R zu der Tätigkeit als Syndikusanwalt). Die Versicherungspflicht und Beitragstragung für weitere ausgeübte Tätigkeiten bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln.
Rz. 7
Hinsichtlich des Beitragszuschusses ist der Sozialrechtsweg eröffnet, da es sich bei dem Beitragszuschuss um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Beitragszuschusses. Dieser ist die wirtschaftliche Gleichstellung derjenigen, die Anspruch auf den Beitragszuschuss haben, mit den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern. Zudem sind Zusc...