2.1 Behinderte Menschen in Werkstätten und in einem Inklusionsbetrieb
Rz. 3
Bei behinderten Menschen (Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) sind der Beitragsberechnung als beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch 80 % der Bezugsgröße (Mindestberechnungsgrundlage) zugrunde zu legen (§ 162 Nr. 2). Die Beiträge werden von den Trägern der Einrichtung bzw. den anderen Leistungsanbietern allein getragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (besondere Geringverdienergrenze). Liegt das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt nicht über 80 % der monatlichen Bezugsgröße, hat der Träger der Einrichtung bzw. der andere Leistungsanbieter auch die Beiträge für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 % der monatlichen Bezugsgröße allein zu tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 und 2a). Im Übrigen werden von den Versicherten und den Trägern die Beiträge je zur Hälfte getragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 und 2a letzter Halbsatz).
In Ergänzung zu § 168 Abs. 1 Nr. 2 wird in § 179 Abs. 1 die Erstattung der Beitragsaufwendungen für die behinderten Menschen geregelt, deren tatsächliches monatliches Arbeitsentgelt 80 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Wenn die jeweilige Beschäftigung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter ausgeübt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit erbracht wird, erhalten die Träger der Einrichtungen diese Beitragsaufwendungen vom Bund erstattet (Satz 1). Sofern behinderte Menschen für andere Kostenträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Versorgungsamt oder vergleichbare Stellen) in anerkannten Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigt werden, erstatten diese Kostenträger den Trägern der Einrichtungen die für die behinderten Menschen getragenen Rentenversicherungsbeiträge (Satz 2).
Rz. 3a
Durch die zum 1.1.2012 erfolgte Änderung von Abs. 1 wird ausdrücklich gesetzlich klarstellend geregelt, dass eine Erstattungspflicht des Bundes für Beiträge an die Träger der Einrichtungen im Wesentlichen nur für die im Arbeitsbereich einer anerkannten Einrichtung tätigen behinderten Menschen (§ 41 SGB IX a. F., ab 1.1.2018: § 58 SGB IX) besteht. Im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt oder eines anderen Leistungsanbieters ist eine Erstattungspflicht des Bundes nur vorgesehen, soweit nicht die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Träger der Leistungen zur Teilhabe sind. Soweit die Rentenversicherungsträger die Kostenträger sind, gelten gemäß § 176 Abs. 3 Satz 2 die Beiträge als gezahlt. Diese Kostenträger haben den Trägern der Einrichtung die für die dort tätigen behinderten Menschen entrichteten Beiträge nach § 179 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten. Die Änderung ist sachgerecht. Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter sind solche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bei denen die zuständigen Rehabilitationsträger, also die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherungsträger, daneben auch die Unfallversicherungsträger, Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld zahlen. Bei diesen Leistungen sind die Rehabilitationsträger grundsätzlich immer verpflichtet, die darauf entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten. Für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter wird deshalb ausdrücklich klargestellt, dass die Rehabilitationsträger die gesamten Beiträge zu erstatten haben (BR-Drs. 315/11 S. 32 f.).
Rz. 3b
Die Einzelheiten sind in der Aufwendungserstattungs-Verordnung v. 11.7.1975 (BGBl. I S. 1896) i. d. F. v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geregelt (vgl. die Komm. zu § 180).
Für behinderte Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b versicherungspflichtig sind, ist die Erstattung der Aufwendungen für die Rentenversicherungsbeiträge nicht vorgesehen; § 179 gilt insoweit nicht.
Rz. 4
Durch Abs. 1 Satz 3 wird die Beitragserstattungspflicht gemäß Satz 1 erweitert auf behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Inklusionsbetrieb gemäß § 215 SGB IX beschäftigt sind. Die Beitragstragung ist in § 168 Abs. 1 Nr. 2a geregelt.
2.2 Prüfungsrecht
Rz. 5
Mit Abs. 1 Satz 4 bis 7 wird den Stellen, die die Beitragserstattung durchführen, auch nach bestandskräftiger Erstattung ein Prüfungsrecht eingeräumt. Da es nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs bedingt durch Zeitmangel zu Überzahlungen gekommen ist, ist die Einführung eines der Betriebsprüfung vergleichbaren Prüfungsrechts sinnvoll. Es gibt den zuständigen Stellen die Möglichkeit, auch nach erfolgter Beitragserstattung erneut zu überprüfen.
Rz. 6
Die erstattungsberechtigten Einrichtungen, Inklusionsbetriebe und deren Träger werden verpflichtet...