Rz. 7
Durch den auf Anregung des Bundesrechnungshofs mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 eingefügten Abs. 1a wird sichergestellt, dass in den Fällen einer Drittschädigung, die dazu führt, dass der betroffene Geschädigte nur noch in einer Einrichtung für behinderte Menschen beruflich tätig sein kann, die vom Bund oder dem jeweiligen Kostenträger der Behinderteneinrichtung erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Schädiger im Regresswege geltend gemacht werden.
Eine Drittschädigung liegt vor, wenn ein Schadensersatzanspruch besteht, der nicht aufgrund von Bestimmungen des Sozialgesetzbuches entstanden ist. Das ist immer dann der Fall, wenn sich der Anspruch aus §§ 823ff. BGB, dem Straßenverkehrsgesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Haftpflichtgesetz oder dem Produkthaftungsgesetz ergibt.
Rz. 8
Die Schädigung muss Ursache dafür sein, dass der behinderte Mensch nur noch in der Lage ist, in einer entsprechenden Einrichtung tätig zu sein (haftungsbegründende Kausalität).
Regressansprüche des Bundes scheiterten zuvor daran, dass die Regressvorschriften des Sozialgesetzbuchs (§§ 116ff. SGB X) nur die Sozialleistungen der Versicherungsträger und der Träger der Sozialhilfe (einschließlich der von diesen Sozialleistungen gezahlten Beiträge) und die Beitragsansprüche des Versicherten selbst umfassen. Die Erstattungen des Bundes waren nicht unter den Begriff Sozialleistungen zu subsumieren. Nach § 11 SGB I fallen Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander oder gegenüber dem Bund nicht unter den Begriff der Sozialleistung. Die Vorschriften in § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und §§ 117, 118 SGB X, also einschließlich der Pauschalierungsmöglichkeit, werden deshalb für entsprechend anwendbar erklärt (Abs. 1a Satz 3).
Rz. 9
Zur Verfahrensvereinfachung sollen die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigten behinderten Menschen zuständigen Stellen (vgl. hierzu § 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung) den Regress durchführen. Die nach Landesrecht für die Geltendmachung der Regresse zuständigen Stellen verrechnen die ihnen vom Schädiger erstatteten Beträge mit den vom Bund angeforderten Mitteln. Damit diese Stellen tätig werden können, muss der Kostenträger die notwendigen Daten erheben und an diese Stellen weiterleiten (Abs. 1a Satz 5).
Rz. 10
Nach § 179 Abs. 1 Satz 2 erstatten die Kostenträger, hierbei handelt es sich i. d. R. um die Träger der Sozialhilfe, der Einrichtung für behinderte Menschen die von dieser auf der Grundlage des gezahlten Arbeitsentgelts abgeführten Rentenversicherungsbeiträge. Der Regress des Kostenträgers gegen den Schädiger ist – entsprechend der in § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgesehenen Regelung für den Regress des Beitragsanteils des Sozialleistungsträgers – nach § 179 Abs. 1a Satz 4 auch in diesen Fällen zulässig. Die Erstattung für Behinderte in einem Inklusionsbetrieb regelt sich nach Abs. 1 Satz 1, der gemäß Abs. 1 Satz 3 entsprechend anwendbar ist.