0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift, die am 1.1.1992 in Kraft getreten ist, ist durch das Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) lediglich in Abs. 2 hinsichtlich der Zahl der Kinder bei Mehrlingsgeburten geändert worden. Die Siebente Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) nahm in Abs. 3 mit Wirkung zum 7.11.2001 keine redaktionelle Änderung vor.
Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) ist mit Wirkung zum 1.1.2003 Abs. 4 angefügt worden. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ersetzte mit Wirkung zum 1.1.2004 das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur". Durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst. Die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) nahm mit Wirkung zum 8.11.2006 eine weitere redaktionelle Anpassung in Abs. 3 Satz 3 vor. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist mit Wirkung zum 1.5.2007 Abs. 3 Satz 1 geändert worden. Mit Wirkung zum 1.1.2009 ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl I S. 2933) Abs. 2 neu gefasst worden. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2354) ist mit Wirkung zum 1.4.2012 Abs. 4 gestrichen worden. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2011 (BGBl. I S. 3057) hat mit Wirkung zum 1.11.2012 Abs. 2 geändert und Abs. 2a eingefügt. Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) sind mit Wirkung zum 17.11.2016 Abs. 2 und Abs. 2a redaktionell angepasst worden. Das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) hat mit Wirkung zum 1.4.2018 Abs. 3 neu gefasst. Durch das Siebte und Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) und v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) sind jeweils die Abs. 2 und Abs. 2a mit Wirkung zum 1.7.2020 bzw. 1.1.2023 geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Inhaltlich entspricht die Vorschrift im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Es sind mehrere Vorschriften des bisherigen Rechts zusammengefasst worden (§§ 1427, 1401c RVO; §§ 149, 123c AVG; §§ 141, 141d RKG).
Gegenstand der in § 196 getroffenen Regelung sind die Mitteilungspflichten (einschließlich Auskunfts- und Vorlagepflichten) versicherter oder zu versichernder Personen, die keine Arbeitnehmer sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger. In den Abs. 2, 2a und 3 werden für 3 spezielle Personenkreise (Mütter, Ehepaare und Lebenspartnerschaften sowie Handwerker) auch den Meldebehörden und Handwerkskammern Mitteilungspflichten auferlegt. Abs. 4 betraf bis zum 1.4.2012 die Meldepflicht der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Pflichtversicherten gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 (sog. Ich-AG).
2 Rechtspraxis
2.1 Mitteilungspflichten der Versicherten
Rz. 3
Die Regelung in Abs. 1 begründet Mitteilungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger für die versicherten oder zu versichernden Personen, die nicht als abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) versicherungspflichtig sind. Denn für den Kreis der Arbeitnehmer bestehen diese Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber, der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Rahmen des Beitragseinzugsverfahrens abführt (§ 28o SGB IV). Inhaltlich entsprechen sich die Mitteilungspflichten aus § 28o SGB IV und § 196. Mitteilungspflichtig gemäß § 196 sind versicherungspflichtige Selbständige (§ 2), Antragspflichtversicherte (§ 4), freiwillig Versicherte (§ 7) und Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und damit eine Versicherung durchgeführt werden soll.
Rz. 4
In Abs. 1 wird vom Versicherten gefordert, dass er die ihm auferlegten Pflichten unverzüglich erfüllt. Unverzüglich bedeutet nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Verzögern (Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB). Ein Verstoß gegen die in Abs. 1 genannten Pflichten wird als Ordnungswidrigkeit gemäß § 320 geahndet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Nachteile, die dadurch entstehen, dass Auskünfte nicht oder schuldhaft verzögert erfolgen, zulasten des Auskunftspflichtigen gehen. Aus Beweissicherungsgründen sollte die grundsätzlich mündlich ausreichende Mitteilung schriftlich erfolgen.
Rz. 5
Wichtig ist weiterhin die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung dazu, wer initiativ werden muss. In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat die Initiative vom Rentenversicherungsträger auszugehen (auf Verlangen). Denn es ist Aufgabe eines von Amts wegen tätigen Sozialversicherungsträgers, alle wesentlichen Faktoren festzustellen. Soweit d...