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Voraussetzung für die Umdeutung von zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen in freiwillige Beiträge ist u. a., dass die tatsächlich gezahlten Beiträge von denjenigen, die an der Beitragstragung beteiligt gewesen sind, nicht zurückgefordert wurden. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die in § 202 Satz 1 geregelte Umdeutung von Pflichtbeiträgen in freiwillige Beiträge nur in voller Höhe, also in Höhe des tatsächlich gezahlten Beitrags, zulässig (BSG, Urteil v. 25.9.1969, 12 RK 444/68); dies gilt auch dann, wenn mehrere Personen/Stellen an der Beitragstragung beteiligt waren.
Zu Unrecht gezahlte Beiträge sind gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV grundsätzlich zu erstatten. Dabei steht der Erstattungsbetrag demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Die Anwendung von § 202 Satz 1 könnte deshalb bei einer Beitragstragung durch den Versicherten und seinen Arbeitgeber (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 bis 7) daran scheitern, dass der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zurückfordern möchte, während der Versicherte ein Interesse an der Umdeutung der irrtümlich gezahlten Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge hat. Für diese Fälle sieht § 26 Abs. 3 Satz 2 SGB IV vor, dass der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers entfällt, wenn ihm dieser von einem Dritten (z. B. dem Versicherten) erstattet worden ist. Ergänzend hierzu regelt § 202 Satz 4 die Berechtigung von Versicherten, den Arbeitgeberbeitragsanteil (wieder-) einzuzahlen, wenn ein Arbeitgeber diesen bereits zurückgefordert hat. Die in § 26 Abs. 3 Satz 2 SGB IV und § 202 Satz 4 enthaltenen Regelungen zur Erstattung des Arbeitgeberbeitragsanteils durch den Versicherten ermöglichen damit die Umdeutung von zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen in freiwillige Beiträge nach § 202 Satz 1.
Für Beiträge, die allerdings deshalb in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden sind, weil hierfür ein Ausschlussgrund vorgelegen hatte (z. B. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b), ist § 202 Satz 1 nicht einschlägig. In diesen Fällen haben die Träger der Rentenversicherung die bereits gezahlten Arbeitgeberbeitragsanteile vielmehr nach § 172 Abs. 1, 3 oder 3a (= Beitragspflicht von Arbeitgebern bei Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht) zu verwenden, sodass der "volle Beitrag" nicht mehr zur Verfügung steht.
Im Übrigen bleibt zu beachten, dass die Umdeutung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge nach § 202 Satz 1 auch für Beiträge zulässig ist, die gemäß § 26 Abs. 2 HS 2 SGB IV wegen einer zwischenzeitlichen Leistungsgewährung nicht mehr erstattungsfähig sind.