Rz. 11
Die Berechnungsgrundlagen für eine ordnungsgemäße Beitragszahlung ergeben sich für Nachzahlungsbeiträge lex specialis aus § 209 Abs. 2. Danach sind der Beitragsberechnung
- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167),
- die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. der Anlage 2 zum SGB VI) und
- der Beitragssatz (§ 158)
zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.
Die Höhe der monatlichen Nachzahlungsbeiträge ist somit vom Versicherten in einem Korridor zwischen dem Mindestbeitrag auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und dem Höchstbeitrag bei Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI) frei wählbar.
Als Zahlungszeitpunkt ist grundsätzlich der nach § 6 BVV zu bestimmende Tag der Beitragszahlung zugrunde zu legen. Abweichend hiervon könnte als Zeitpunkt der Nachzahlung aber auch der Tag gelten, an dem der Nachzahlungsantrag wirksam gestellt worden ist, wenn sich die Bearbeitungsdauer beim Rentenversicherungsträger ohne Verschulden des Versicherten verzögert hat und dies für den Betroffenen günstiger ist. Dadurch wird sichergestellt, dass sich höhere Beitragsberechnungsgrundlagen sowie gestiegene Durchschnittsentgelte (Anlage 1 zum SGB VI), die lediglich auf die längere Dauer des Verwaltungsverfahrens zurückzuführen sind, nicht zulasten des Versicherten auswirken (z. B. auf die Höhe der vom Versicherten zu leistenden Nachzahlungsbeiträge und/oder die sich daraus gemäß § 70 Abs. 5 ergebenden Entgeltpunkte).
Im Übrigen ist es Aufgabe des zuständigen Strafgerichts festzustellen, ob und in welcher Höhe ein finanzieller Entschädigungsanspruch nach dem StrEG besteht, der für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 205 Abs. 1 eingesetzt werden könnte. Näheres hierzu ergibt sich aus den Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. In Teil II Buchst. d der Ausführungsvorschriften ist z. B. auch geregelt, dass
- erstattungsfähige Beiträge i. S. v. § 205 Abs. 1 Satz 2 unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen sind, wenn der Versicherte bereits einen entsprechenden Nachzahlungsantrag gestellt, die Nachzahlungsbeiträge aber noch nicht an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt hat,
- ein finanzieller Ausgleich unterbleibt, wenn die entschädigungsberechtigte Person keinen rechtzeitigen Antrag auf Nachzahlung von Beiträgen nach § 205 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 gestellt hat.