Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) neu in das SGB VI eingefügt. Die Vorschrift gilt nach Art. 86 Abs. 5 RVOrgG ab dem 1.1.2006.
Redaktionelle Änderungen in Abs. 2 Satz 1 erfolgten durch Art. 259 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die tägliche Liquiditätserfassung gemäß § 214a bildet die Grundlage dafür, die Zahlungsfähigkeit der Rentenversicherung sicherzustellen. Vor allem die monatlichen Rentenzahlungen, besonders weil sie die alleinige Einkommensquelle für einen Großteil der heutigen Rentnerinnen und Rentner darstellen, müssen fristgerecht vorgenommen werden. Daher müssen die entsprechenden Mittel stets zur Auszahlung bereitstehen.
Rz. 3
Um an den Auszahlungsterminen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu haben, sieht § 217 Abs. 3 auch Anlagebeschränkungen auf der Grundlage der Ergebnisse der arbeitstäglichen Erfassung nach § 214a vor. Im Hinblick auf die Finanzsituation der Rentenversicherungsträger muss rechtzeitig zu den bevorstehenden Zahlungsterminen reagiert werden können.
2 Rechtspraxis
2.1 Arbeitstägliche Liquiditätserfassung
Rz. 4
Mit dem RVOrgG werden im Rahmen der Neuregelung der Finanzverfassung die Finanzstruktur und die Finanzströme in der gesetzlichen Rentenversicherung vereinfacht und neu geordnet. Die finanzielle Eigenständigkeit der Träger bleibt jedoch auch weiterhin gewahrt.
Rz. 5
In diesem System hat § 214a eine doppelte Funktion. Einerseits hat die arbeitstägliche Liquiditätserfassung eine Frühwarnfunktion für die termingerechten Zahlungen im Risikostrukturausgleich und zu den Rentenzahlterminen. Andererseits ermöglicht die Fortschreibung der Liquidität ein Tätigwerden durch das Vorziehen der Bundeszuschüsse oder der Gewährung einer Liquiditätshilfe im Rahmen der Bundesgarantie (§ 214).
Rz. 6
Durch die Zurückführung der Nachhaltigkeitsrücklage war der finanzielle Spielraum der Rentenversicherung bereits in den vergangenen Jahren erheblich eingeschränkt. Aus diesem Grund wurde die Liquidität ab 2005 arbeitstäglich in einer sog. Liquiditätsdatenbank erfasst, die bereits den Anforderungen des § 214a entsprach. Die in Abs. 1 vorgesehene arbeitstägliche Erfassung der Liquidität, die nun seit dem 1.1.2006 Gesetz ist, konnte bereits mit dem vorhandenen Instrumentarium erledigt werden. Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund hat dieses seit 2005 bestehende Verfahren sanktioniert.
Rz. 7
Die Pflicht zur arbeitstäglichen Erfassung der Liquiditätslage durch die Deutsche Rentenversicherung Bund endet nicht, wenn die Liquidität für die bevorstehenden Zahlungstermine sichergestellt ist, sondern erstreckt sich auf alle Arbeitstage des Monats. Nur mit einer durchgängigen Erfassung der liquiden Mittel sind Schwankungen, Liquiditätsspitzen und Ähnliches erkennbar.
Rz. 8
Verfahrensmäßig sammelt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten zur Liquidität in der bei ihr eingerichteten Datenbank. Beschickt wird diese Datenbank durch alle Träger der allgemeinen Rentenversicherung. Sind Änderungen dieses derzeitigen Verfahrens erforderlich, bestimmt dies das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
2.2 Meldeverfahren zur Liquiditätslage
Rz. 9
Die nach § 214a erforderliche Liquiditätsdatenbank berührt nicht die Finanzstatistiken nach den §§ 8 bis 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV). Die dort vorgesehenen Statistiken sind weiterhin zu erstellen.
Rz. 10
Abs. 2 enthält die Verpflichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesversicherungsamt monatlich Bericht über die Liquiditätslage zu erstatten. Bundesversicherungsamt und Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind die Stellen, die durch ein Vorziehen der Bundeszuschüsse oder durch die Bundesgarantie die Liquidität der Rentenversicherung sicherstellen müssen. Insoweit besteht ein Interesse, in die Entwicklung der Einnahmenseite der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig eingebunden zu werden.
Die Berichtspflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht auf Anforderung der beiden Stellen auch im Laufe eines Monats. Auch hier ist die Interessenlage die Gleiche, nämlich frühzeitig auf bevorstehende Zahlungsengpässe reagieren zu können.
Rz. 11
Das Verfahren, wie die monatliche Berichtspflicht umgesetzt wird, soll durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesversicherungsamt und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegt werden. Gleiches gilt für die Schnellmeldung im Laufe eines Monats.
3 Literatur
Rz. 12
Mörschel/Wiederspahn, Neuregelungen von Finanzierungsvorschriften im RVOrgG, DRV 2005 S. 15.