Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 zählt die von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung gemeinsam zu tragenden Ausgaben, die im sog. Gemeinlastverfahren zu erbringen sind, auf. Danach tragen die Träger nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen, jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen, die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, Leistungen für Kindererziehung, Leistungen nach dem AAÜG, Auffüllbeträge, Rentenzuschläge, Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner, Abschlagszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, Beiträge der Bundesagentur für Arbeit und die Erstattung für arbeitsmarktbedingte Renten bei Erwerbsminderung. Unter den Begriff Renten fallen auch Abfindungen und Höherversicherungsrenten.
Rz. 5
Vom Gemeinlastverfahren werden die Aufwendungen des einzelnen Trägers für Leistungen zur Teilhabe, Aufwendungen für Verwaltungs- und Verfahrenskosten oder Investitionsausgaben nicht erfasst. Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe und Aufwendungen für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sind bezogen auf die Rentenversicherung budgetiert (§ 220) und führen bei Überschreitungen zu Einsparungen in den Folgejahren. Verfahrensmäßig bleiben die dafür unmittelbar erforderlichen Beträge durch Einbehalt des erforderlichen Teils bei den Beitragseinnahmen (Abs. 2) beim einzelnen Träger.
Rz. 6
Zu den in Gemeinlast zu tragenden Ausgaben steuert im Rahmen der Rentenvorschüsse das Bundesversicherungsamt die Anteile des Bundeszuschusses, des zusätzlichen Bundeszuschusses, der Erstattungen für Kinderzuschüsse, für einigungsbedingte Leistungen und für AAÜG-Leistungen sowie der Beiträge für Kindererziehungszeiten zu. Dieses Verfahren stellt sicher, dass zu den Rentenzahlterminen die entsprechenden Vorschussbeträge bereitstehen.
Rz. 7
Die in Rz. 6 aufgeführten Vorschüsse werden den einzelnen Versicherungsträgern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis der Beiträge zugeordnet. Die spätere Abrechnung erfolgt nur buchhalterisch (§ 227 Abs. 1), es fließt also kein Geld zwischen den Trägern.
Rz. 8
In den Finanzverbund ist auch die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage einbezogen (§ 216). Nachdem diese Rücklage bis zu einer halben Monatsausgabe von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet werden soll, war es nur folgerichtig, dass nur eine betragsmäßige, anteilige Zuordnung zu den einzelnen Trägern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt. Es werden keine Zahlungen mehr getätigt oder diese Finanzreserve bei den einzelnen Trägern gleichmäßig aufgefüllt.