Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
Rz. 6
Das SGB IX hat eine Zusammenfassung und Weiterentwicklung des Rechts zur Eingliederung behinderter Menschen gebracht, ohne die vorrangigen Sonderbestimmungen des SGB VI außer Kraft zu setzen. So weist § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX den Trägern der Rentenversicherung die bisherigen Leistungsgruppen der Teilhabe zu, die dann in den §§ 9 f. näher ausgestaltet werden. Bei den Leistungen zur Teilhabe handelt es sich um gebundene Ermessensleistungen, die sich nicht nur am gesetzlich vorgegebenen Bedarf, sondern auch an den vorhandenen Mitteln orientieren. Ein die Mittel überschreitender Bedarf führt zu einer gerichtlich überprüfbaren Auswahl der vorrangigen Notwendigkeit oder einer generellen Leistungskürzung. Eine Problematik, die offensichtlich auch anlässlich des WFG gesehen wurde, wenn in der Gesetzesbegründung auf eine variable Dauer von Maßnahmen oder den Vorrang kostengünstigerer ambulanter Maßnahmen hingewiesen wird, um nicht die Anzahl der erbrachten Leistungen einschränken zu müssen.
Rz. 7
Die Abs. 1 und 2 enthalten zum einen die Aussage, dass es einen Gesamtbetrag für die Leistungen zur Teilhabe gibt. Des Weiteren sind die Verteilung und die Sanktion für eine Überschreitung der zustehenden Mittel geregelt. Der Gesamtbetrag verteilt sich anteilig auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, die im Gesetz mit dem Begriff "Bereich" bezeichnet werden. Trotz der anteiligen Zuweisung kann die Rentenversicherung einvernehmlich über den Gesamtbetrag verfügen. Die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Versicherung richtet sich nach dem Verhältnis der bisherigen Aufwendungen, wobei Verschiebungen in der Zahl der Pflichtversicherten Berücksichtigung finden.
Rz. 8
Abs. 2 regelt die Verteilung des Teilbetrags, der auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entfällt. Im Gegensatz zur Altfassung vor dem RVOrgG, die nur eine Verteilung zwischen den Trägern der Arbeiterrentenversicherung erforderlich machte, ist jetzt auch die frühere Angestelltenversicherung mit einbezogen. Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund hat eine stufenweise Einbeziehung der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Verfahren zur Ermittlung der Anteile der Träger der allgemeinen Rentenversicherung an den Gesamtbeträgen für Leistungen zur Teilhabe über einen Zeitraum von 12 Jahren beschlossen. Dabei soll die Angemessenheit der jeweiligen Anteile mindestens alle 2 Jahre überprüft werden. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages sind die Veränderungen der Bruttolohn- und -gehaltssumme ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen (§ 287b Abs. 1).
Rz. 9
(unbesetzt)
Rz. 10
Für die Rentenversicherung am bedeutsamsten ist die Sanktion in Abs. 1 Satz 2. Danach werden Überschreitungen des Grenzbetrags im 2. Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung von dem dann zur Verfügung stehenden Betrag in Abzug gebracht. Die Kürzung des Betrags trifft nach dem Gesetzeswortlaut den Bereich, in dem eine Überschreitung der Ausgaben eingetreten ist.