Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Bestimmung i.d.F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde durch Art. 1 Nr. 25 WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.1997 geändert. Redaktionelle Anpassungen erfolgten durch Art. 6 Nr. 31 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001.
Rz. 2
Durch Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde Abs. 1 redaktionell geändert und Abs. 2 redaktionell und inhaltlich an die Neuorganisation der Rentenversicherung angepasst. In Abs. 3 wurde durch die Hinzufügung der Sätze 2 bis 4 die Zielvorstellung des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, dass die Synergieeffekte der Neuorganisation der Rentenversicherung zu deutlichen Einsparungen bei den Verwaltungskosten führen. Die Neuregelungen gelten ab dem 1.1.2006 (Art. 86 Abs. 5 RVOrgG). Mit Art. 259 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung zum 8.11.2006 redaktionell angepasst. Durch Art. 5 Nr. 6a des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde die Änderung des § 68 Abs. 2 Satz 1 in Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 12.12.2006 nachvollzogen.
1 Allgemeines
Rz. 3
Die ursprünglich als Sollvorschrift gefasste Begrenzungsregelung für Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe und Verwaltungskosten, die für alle Versicherungszweige gilt, wurde durch das WFG in eine zwingende Vorschrift mit der Begrenzung der entsprechenden Ausgaben umgewandelt. Als Grundbeträge für die Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sind die jeweiligen Beträge des § 287b Abs. 2 – vgl. auch dort – heranzuziehen. Praktisch bedeutet dies eine Ausgabenbegrenzung ab dem Jahre 1997 auf dem Niveau der erheblich verminderten Aufwendungen des Jahres 1993. Ab 1997 werden diese gesetzlich festgelegten Werte um die jährlich erfolgenden Lohnsteigerungen erhöht. Die Festlegung der Beträge für die neuen Bundesländer erfolgt nach § 287b Abs. 1 getrennt. Innerhalb der Bestimmung des § 220 sind die Bereiche "Leistungen zur Teilhabe" und "Verwaltungs- und Verfahrenskosten" getrennt.
Rz. 4
Die Neufassung des Abs. 2 berücksichtigt die eingetretenen organisatorischen Änderungen. Die bisherige koordinierende Funktion des VDR wird durch die Befugnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Regelung von Grundsatz- und Querschnittsaufgaben abgelöst. Die Abstimmung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung über die ihnen zustehenden Anteile erfolgt im Rahmen der Zuständigkeit des Erweiterten Direktoriums unter Einbeziehung der Fachausschüsse.
Rz. 5
Die Zielvorgabe des Einspareffekts in den neuen Sätzen 2 bis 4 des Abs. 3 sollte ursprünglich durch eine Haushaltsgenehmigung für die Haushalte aller Rentenversicherungsträger (§ 70 SGB IV-Entwurf) erreicht werden. Dieser Genehmigungsvorbehalt ist auf die Ablehnung der Bundesländer und der Rentenversicherungsträger gestoßen. Die jetzige Lösung stellt einen Kompromiss zwischen einem dirigistischen Genehmigungsverfahren und der Haushaltsverantwortung der Selbstverwaltung dar.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe
Rz. 6
Das SGB IX hat eine Zusammenfassung und Weiterentwicklung des Rechts zur Eingliederung behinderter Menschen gebracht, ohne die vorrangigen Sonderbestimmungen des SGB VI außer Kraft zu setzen. So weist § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX den Trägern der Rentenversicherung die bisherigen Leistungsgruppen der Teilhabe zu, die dann in den §§ 9 f. näher ausgestaltet werden. Bei den Leistungen zur Teilhabe handelt es sich um gebundene Ermessensleistungen, die sich nicht nur am gesetzlich vorgegebenen Bedarf, sondern auch an den vorhandenen Mitteln orientieren. Ein die Mittel überschreitender Bedarf führt zu einer gerichtlich überprüfbaren Auswahl der vorrangigen Notwendigkeit oder einer generellen Leistungskürzung. Eine Problematik, die offensichtlich auch anlässlich des WFG gesehen wurde, wenn in der Gesetzesbegründung auf eine variable Dauer von Maßnahmen oder den Vorrang kostengünstigerer ambulanter Maßnahmen hingewiesen wird, um nicht die Anzahl der erbrachten Leistungen einschränken zu müssen.
Rz. 7
Die Abs. 1 und 2 enthalten zum einen die Aussage, dass es einen Gesamtbetrag für die Leistungen zur Teilhabe gibt. Des Weiteren sind die Verteilung und die Sanktion für eine Überschreitung der zustehenden Mittel geregelt. Der Gesamtbetrag verteilt sich anteilig auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, die im Gesetz mit dem Begriff "Bereich" bezeichnet werden. Trotz der anteiligen Zuweisung kann die Rentenversicherung einvernehmlich über den Gesamtbetrag verfügen. Die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Versicherung richtet sich nach dem Verhältnis der bisherigen Aufwendungen, wobei Verschiebungen in der Zahl der Pflichtversicherten Berücksichtigung finden.
Rz. 8
Abs. 2 regelt die Verteilung des Teilbetrags, der auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entfällt. Im Gegensatz zur Altfass...