Rz. 11
Abs. 2 normiert die Verpflichtung des Trägers der Versorgungslast zur Zahlung von Beiträgen an den Träger der Rentenversicherung, wenn durch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften ein bestimmter Grenzbetrag (Bagatellgrenze) nicht überschritten wird. Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht um Beiträge im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, sondern um "Zahlungen zur Ablösung einer Erstattungspflicht" (BSG, Urteil v. 14.3.2006, B 4 RA 8/05 R) in Form eines einmaligen Abfindungsbetrags. § 187 Abs. 4, wonach Beitragszahlungen nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters nicht zulässig sind, findet keine Anwendung. Gleiches gilt für die in § 187 Abs. 5 geregelte Fiktion der Beitragsentrichtung. Als Bagatellgrenze bestimmt das Gesetz eine durch die Entscheidung des Familiengerichts begründete Rentenanwartschaft, deren Monatsbetrag 1 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt. Maßgeblich ist dabei die bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltende Bezugsgröße. Hat das Familiengericht die Umrechnung des Ausgleichswertes in Entgeltpunkte nach § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG angeordnet, ist die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV maßgeblich. Ist der Ausgleichswert in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen, ist die Bezugsgröße (Ost) in Ansatz zu bringen (§ 18 Abs. 2 SGB IV), weil sich in diesen Fällen der einmalige Abfindungsbetrag nach § 281a Abs. 3 aus dem Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet errechnet. Die Beitragszahlung in Form einer Einmalzahlung dient der Verfahrensökonomie und soll die Träger der Versorgungslast und der gesetzlichen Rentenversicherung von der Verpflichtung befreien, nur geringe, auf im Ergebnis unbedeutenden (übertragenen) Anrechten beruhende Leistungen nach Maßgabe des Abs. 1 in Form eines aufwendigen Erstattungsverfahrens abzugelten. Der Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Beitragszahlung entsteht mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Der Abfindungsbetrag wird mit der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts fällig (§ 224 Abs. 1 FamFG) und ist auch dann mit Fälligkeit zu begleichen, wenn im Fall der späteren Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch ein Erstattungsverfahren nach § 225 Abs. 1 SGB VI in Betracht kommt (BSG, Urteil v. 29.9.1998, B 4 RA 14/98 R).
Rz. 12
Satz 2 stellt klar, dass dem Träger der Versorgungslast ein Wahlrecht, nach Abs. 2 Satz 1 oder nach Abs. 1 Satz 1 zu verfahren, nicht zusteht, d. h., die Beitragszahlung ist in den Fällen des Abs. 2 obligatorisch und schließt das Verfahren nach Abs. 1 aus.
Rz. 13
Im Fall der Abänderung der die Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 (in seiner ab dem 1.9.2009 geltenden Fassung), d. h., nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 eventuell zuviel gezahlte Beiträge sind – unter Anrechnung der dem Ausgleichsberechtigten bereits gewährten Leistungen – dem Träger der Versorgungslast zu erstatten. Für den Fall, dass die Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts nach vorangegangener Beitragszahlung nach Abs. 2 Satz 1 zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung führt, deren Monatsbetrag den Betrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, enthält das Gesetz keine Regelung. In diesem Fall verbleiben die bereits gezahlten Beiträge bei dem Rentenversicherungsträger, der hinsichtlich des damit noch nicht ausgeglichenen Ausgleichsbetrags einen Erstattungsanspruch nach Abs. 1 erlangt. Entsteht durch die Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts anstelle eines bisherigen Ausgleichsanspruchs nach Abs. 1 Satz 1 ein Anspruch auf Beitragszahlung nach Abs. 2, weil der durch die übertragenen Rentenanwartschaften begründete Monatsbetrag die Bagatellgrenze des Abs. 2 Satz 1 nicht überschreitet, so entsteht mit Rechtskraft der Abänderungsentscheidung ein Anspruch auf Beitragszahlung gegen den Träger der Versorgungslast (vgl. hierzu Klatthoff, in: Hauck/Haines, Gesetzliche Rentenversicherung, Bd. 2, § 225 Rz. 25 m. w. N. aus Rechtsprechung und Literatur).
Rz. 14
Ein Anspruch auf Rückerstattung des einmaligen Abfindungsbetrags besteht nicht, wenn hieraus keine Leistungen an den Ausgleichsberechtigten gezahlt wurden, weil dieser zuvor verstorben ist; denn es besteht keine gesetzliche Regelung, dass der Anspruch des Rentenversicherungsträgers mit dem Tod des Berechtigten entfällt oder dass der Anspruch nach § 225 Abs. 2 von der Zahlung von Leistungen an diesen abhängig ist (vgl. BSG, Urteil v. 9.9.1998, B 13 RJ 5/97 R). Aufgrund derselben Erwägungen ist der Abfindungsbetrag folglich auch dann (noch) zu zahlen, wenn der Ausgleichspflichtige nach der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts aber bereits vor Begleichung der Beiträge nach § 225 Abs. 2 durch den Träger der Versorgungslast stirbt.
Rz. 15
§ 225 wird durch die Sondervorschrift des § 290 ergänzt. ...