Rz. 12a
Die Anlage 19 zum SGB VI, die eine Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrente regelt, wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) geändert. Danach wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in der Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2008 in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre angehoben. Von dieser Neuregelung sind grundsätzlich Versicherte betroffen, die 1946 und später geboren sind. Für einen im Januar 1946 geborenen Versicherten beträgt die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente 60 Jahre und einen Monat. Für Versicherte, die in der Zeit von Dezember 1948 bis Dezember 1951 geboren sind, beträgt die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente bereits 63 Jahre. Durch die spätere Inanspruchnahme der Rente mindert sich der durch den Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) gesteuerte Rentenabschlag entsprechend.
Mit der Änderung der Anlage 19 zum SGB VI sollten weitere Anreize zur Frühverrentung von Versicherten abgebaut werden.
Die Vertrauensschutzregelung des Abs. 5, die durch Art. 1 Nr. 45 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) eingefügt worden ist, eröffnet Versicherten der Geburtsjahrgänge 1946 und später unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
Nach Abs. 5 wird die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nicht angehoben für Versicherte,
- die am 1.1. 2004 arbeitslos waren (Arbeitslosigkeit i. S. v. § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 setzt grundsätzlich eine Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit voraus. War ein Versicherter am Stichtag nicht als Arbeitsuchender arbeitslos gemeldet, kann ausnahmsweise auf das Erfordernis der Meldung verzichtet werden, wenn ein Versicherter das Vorliegen von objektiver und subjektiver Arbeitslosigkeit durch Eigenbemühungen i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 SGB III (bis zum 31.3.2012 i. S. v. § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 SGB III) in Form von Bewerbungsschreiben oder Antwortschreiben auf Bewerbungen etc. nachweist.)
oder
- deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1.1.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist (Die Anwendung von § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 setzt grundsätzlich eine schriftliche rechtsverbindliche Kündigung oder Vereinbarung vor dem 1.1.2004 voraus. Stand jedoch bereits vor dem 1.1.2004 fest, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen wird, und erfolgte die tatsächliche schriftliche Kündigung aus Kapazitätsgründen erst nach dem 31.12.2003, geht dies nicht zulasten des Arbeitnehmers. Der Versicherte hat diesen Sachverhalt z. B. durch eine entsprechende Bescheinigung seines Arbeitgebers nachzuweisen. Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 greift auch, wenn zwischen einem Versicherten und einer Beschäftigungsgesellschaft vor dem 1.1.2004 ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden ist und das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.2003 geendet hat. Nicht erforderlich ist hierbei, dass der Versicherte im Anschluss an das gekündigte oder aufgehobene Beschäftigungsverhältnis auch tatsächlich arbeitslos gewesen ist oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hatte. Damit wird sichergestellt, dass Versicherte, die am 31.12.2003 in einem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis standen, anschließend eine weitere Beschäftigung ausgeübt haben oder über Altersteilzeitarbeit den Rentenzugang erreichen, ebenfalls Vertrauensschutz genießen. Einer vor dem 1.1.2004 geschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses steht gemäß § 237 Abs. 5 Satz 2 eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitspolitischen Maßnahme gleich. Eine "Befristung" in diesem Sinne liegt allerdings nicht vor, wenn in einem Tarifvertrag oder einer Einzelvereinbarung lediglich bestimmt ist, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters von 63 oder 65 Jahren endet. Vertrauensschutz nach § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 besteht dagegen auch für Personen, die am 1.1.2004 Überbrückungsgeld gemäß § 57 SGB III (i. d. F. bis 31.7.2006), Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer gemäß § 421j SGB III (i. d. F. bis 31.12.2009) oder einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III (i. d. F. bis 31.3.2012) bezogen haben, da alle diese Maßnahmen darauf gerichtet waren, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder geförderte Arbeitslose möglichst dauerhaft in eine reguläre Erwerbstätigkeit zu bringen.)
oder
- deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2004 beendet ...