Rz. 32

Nach dem HHG erhalten u.a. diejenigen deutschen Staatsangehörigen Leistungen, die nach dem 8.5.1945 im sowjetisch besetzten Sektor aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Als politische Gründe sind zu verstehen, die durch die politischen Verhältnisse in den Gewahrsamsgebieten bedingten Gründe, Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs.

 

Rz. 33

Abs. 1 Nr. 5 erfasst grundsätzlich den Personenkreis des § 1 HHG.

 

Rz. 34

Die Anerkennung als Häftling i.S.d. § 1 HHG ist somit von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  1. Bei der erlittenen Freiheitsentziehung muss es sich um einen Gewahrsam i.S.d. § 1 Abs. 5 HHG handeln.

    Zum Gewahrsam zählen alle Zeiten der Unterbringung in Gefängnissen, Zuchthäusern, Konzentrationslagern, Internierungslagern, Strafanstalten und sonstigen Haftanstalten.

    Wurde eine Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die gesamte Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war, als Gewahrsam (§ 1 Abs. 5 Satz 2 HHG).

    Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen gilt nicht als Gewahrsam i.S.d. HHG (§ 1 Abs. 6 HHG), weil es sich hierbei nicht um einen politischen Gewahrsam handelte. Nach dem Urteil des BVerwG v. 3.8.1977 (VIII C 15/77) ist unter Arbeitsverpflichtung jeder Festhaltegrund zu verstehen, der die Leistung von Arbeit zum Gegenstand hat. Darunter fällt nicht nur die freiwillig übernommene Pflicht, sondern und sogar vor allem die einseitig auferlegte Zwangsarbeit. Zeiten einer Arbeitsverpflichtung können somit keine Ersatzzeiten i.S.d. Abs. 1 Nr. 5 sein.

 

Rz. 35

2. Der in Gewahrsam Genommene muss deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger sein. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nach Art. 116 GG zu beurteilen. Die deutsche Volkszugehörigkeit wird in § 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) definiert. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Eine positive Einstellung zum Deutschtum genügt nicht (BSG, Urteil v. 17.12.1976, 5 RJ 52/76).
 

Rz. 36

3.

Der Gewahrsam muss im Gebiet der ehemaligen DDR oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten erfolgt sein.

§ 1 HHG erfasst Gewahrsamszeiten in folgenden Gebieten:

  • ehemalige DDR einschließlich Berlin (Ost),
  • frühere Reichsgebiete östlich der Oder-Neiße-Linie (Danzig, Estland, Lettland, Litauen, Sowjetunion, Polen, Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien und China).
  • Inhaftierungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden vom Häftlingshilfegesetz nicht erfasst (BSG, Urteil v. 18.12.1974, 12 RJ 18/74).
 

Rz. 37

4. Der Gewahrsam muss nach Besetzung des Aufenthaltsortes oder nach dem 8.5.1945 begonnen haben. Unter "Besetzung ihres Aufenthaltsortes" i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist nur die Besetzung anlässlich des Zweiten Weltkriegs gegen Kriegsende (z.B. durch sowjetische Truppen) zu verstehen. Verhaftungen aus politischen Gründen in den sog. Ostgebieten in früherer Zeit, z.B. im Memelgebiet durch litauische Behörden oder in der Sowjetunion vor Ausbruch des Zweiten Weltkriegs, werden hiervon nicht erfasst (BSG, Urteil v. 7.12.1972, 1 RA 97/72).
 

Rz. 38

5.

Der Gewahrsam muss auf politischen oder nach freiheitlich-demokratischer Auffassung vom Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen beruhen. Als politische Gründe sind zu verstehen die durch die politischen Verhältnisse in den Gewahrsamsgebieten bedingten Gründe, Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs (BSG, Urteil v. 23.4.1980, 4 RJ 3/79). Fälle rein krimineller Haft werden nicht vom Häftlingshilfegesetz erfasst. Das Gleiche gilt für Haftzeiten aus folgenden Gründen:

  • Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften, soweit ihre Beachtung zumutbar war,
  • unerlaubter Waffenbesitz,
  • professionelle Agententätigkeit,
  • so genannte Republikflucht, soweit ihr Grund zu missbilligen ist (z.B. Flucht vor einer aus rein kriminellen Gründen bedingten strafrechtlichen Verfolgung),
  • unschuldig erlittener, nichtpolitischer Gewahrsam (BSG, Urteil v. 23.4.1980, 4 RJ 3/79).
 

Rz. 39

6. Der in Gewahrsam Genommene oder sein Hinterbliebener muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Berlin (West) genommen haben.

§ 1 HHG und somit auch § 250 Abs. 1 Nr. 5 ist darüber hinaus auch auf den Fall auszudehnen, in dem der Häftling im Gewahrsam gestorben ist, sowie auf den Fall, in dem der Berechtigte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (überhaupt) keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) nehmen konnte. Im letzteren Falle ist entscheidend, dass der Berechtigte beabsichtigte, ins Bundesgebiet einzureisen, daran aber ohne sein Verschulden gehindert war (BSG, Urteil v. 30.8.1979, 4 RJ 119/78).

Abs. 1 Nr. 5 i.d.F. des RÜG v. 25.7.1991 erweitert den Personenkreis, der Ersatzzeiten nach dieser Vorschrift erwerben kann, üb...

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