Rz. 1a
Anrechnungszeiten sind gebietsneutrale rentenrechtliche Zeiten. Sowohl die Anrechnungszeiten-Tatbestände als auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Anrechnungszeiten ergeben sich grundsätzlich – auch für das Beitrittsgebiet zu DDR-Zeiten – aus § 58. Ergänzend zur Grundnorm des § 58 sind die in § 252 und § 252a enthaltenen Übergangsregelungen zu beachten. Hierbei enthält § 252 für Zeiten vor dem 1.1.1992 zusätzliche Regelungen zur Anerkennung von Anrechnungszeiten, die den bis zum 31.12.1991 maßgebenden rentenrechtlichen Regelungen in den alten Bundesländern – ohne das Beitrittsgebiet – entsprechen. § 252a enthält darüber hinaus Regelungen, die den Besonderheiten des Beitrittsgebiets zu DDR-Zeiten Rechnung tragen.
Im Einzelnen enthält die Vorschrift folgende Sonderregelungen hinsichtlich der Anerkennung von Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet als rentenrechtliche Zeiten:
Rz. 1b
Abs. 1 erweitert den allgemeinen Katalog der Anrechnungszeiten des § 58 um Besonderheiten im Beitrittsgebiet. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt, dass die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) v. 24.1.1952 (BGBl. I S. 69) bis zum 31.12.1990 im Beitrittsgebiet keine Anwendung gefunden haben. Die Vorschrift verweist deshalb auf die jeweiligen Schutzfristen, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft im Beitrittsgebiet maßgebend waren. Für Geburten im Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1990 ist hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten der Schwangerschaft sowie der Mutterschaft als Anrechnungszeiten ausschließlich die Grundnorm des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 anzuwenden (vgl. auch Einigungsvertrag v. 31.8.1990, BGBl. II S. 889, 1072). Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.1.2002) bestimmt darüber hinaus, dass Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen vor Vollendung des 17. Lebensjahres und nach Vollendung des 25. Lebensjahres einer Versicherten nur vorliegen, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist; diese Regelung entspricht dem Regelungsinhalt des § 58 Abs. 2.
Durch Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 werden Zeiten im Beitrittsgebiet, in denen Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, einer qualifizierten Arbeitslosigkeit i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gleichgestellt. Darüber hinaus stellt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift sicher, dass auch Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (z. B. wegen Stellung eines Ausreiseantrages) als Anrechnungszeiten anerkannt werden können, wenn sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9.5.1945 bis zum 28.2.1990 zurückgelegt worden sind. Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 Nr. 2 und 3 im Übrigen die allgemeinen Vorschriften über die Anerkennung und Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten (z. B. Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung etc. gemäß § 58 Abs. 2, Mindestdauer von einem Kalendermonat gemäß § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3) gelten.
Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind bestimmte Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 55. Lebensjahres eines Versicherten als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Dadurch werden Zeiten des Bezuges von Erwerbsminderungsrenten im Beitrittsgebiet hinsichtlich der Anerkennung als Anrechnungszeiten den Rentenbezugszeiten in den alten Bundesländern (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5) weitgehend gleichgestellt.
Abs. 1 Satz 4 schließt die Anerkennung von Zeiten eines Fernstudiums oder des Abendunterrichts im Beitrittsgebiet als Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung aus, wenn daneben eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist und die Zeit vor dem 1.7.1990 liegt. Mit dieser Regelung, die gemäß Art. 33 Abs. 6 RRG 1999 rückwirkend ab 1.1.1996 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber einer Reihe von Petitionen Rechnung getragen, die beim Petitionsausschuss des Bundestages anhängig gewesen sind. Die Beschwerdeführer sahen sich durch die Anerkennung der vorgenannten Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1 und den damit verbundenen Auswirkungen bei Ermittlung der Summe der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 74, 263) beschwert.
Rz. 1c
Abs. 2 regelt für Zeiten vor dem 1.7.1990 die Berücksichtigung der im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragenen Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeiten. Die Vorschrift ist durch das RÜ-ErgG rückwirkend ab 1.1.1992 (Art. 18 Abs. 4 RÜ-ErgG) geändert worden. Anders als nach dem im RÜG (vom 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) vorgesehenen Recht sind Arbeitsausfalltage nicht mehr als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen; sie sind vielmehr als Anrechnungszeiten eigener Art zu berücksichtigen und erhalten gemäß § 71 Abs. 1 den vollen Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit werden gemäß § 263 Abs. 2a Satz 1 im Ve...