Rz. 2
Die Regelung ist eine Sonderregelung zu § 172 SGB VI. Sie steht im Zusammenhang mit der Neuregelung im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sog. Entgeltgeringfügigkeit, vgl. zu dieser in Abgrenzung zur sog. Zeitgeringfügigkeit BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, und Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 23/91, jeweils juris) und ist Folgeänderung zu § 230 Abs. 8 SGB VI, der § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung entspricht.
Rz. 3
Abs. 1 regelt die Fortdauer der Beitragspflicht des Arbeitgebers bei unverändert über den 31.12.2012 hinaus fortbestehenden geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und gemäß § 8 a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr 1 SGB IV. Eine solche Beitragspflicht hat zuvor hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig Beschäftigten (sog. Zeitgeringfügigkeit) nicht bestanden und besteht weiterhin nicht.
Rz. 4
Für entgeltgeringfügige Beschäftigungen ab dem 1.1.2013 sind vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge gemäß § 172 Abs 3 Satz 1 und Abs. 3a SGB VI in der ab dem 1.1.2013 geltenden Fassung zu entrichten, wenn der Beschäftigte auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist (§ 6 Abs. 1b Satz 1 SGB VI). Ohne einen entsprechenden Antrag des entgeltgeringfügig Beschäftigten ist dieser im Gegensatz zur bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage war der entgeltgeringfügig Beschäftigte grundsätzlich versicherungsfrei, allerdings mit der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.
Rz. 5
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind vom Arbeitgeber weiterhin nach Maßgabe des § 249b SGB V zu entrichten. Insoweit haben sich zum 1.1.2013 keine Änderungen ergeben.
Rz. 6
Nach Abs. 1a gilt für Beschäftigte, die nach § 230 Abs. 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, § 172 Abs. 1 entsprechend (Regelung zum Arbeitgeberanteil). Diese Regelung steht im Zusammenhang mit den durch das Flexirentengesetz zum 1.1.2017 erfolgten Änderungen der §§ 5 Abs. 4 Nr. 1, 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Danach sind Beschäftigte, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, nunmehr erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, versicherungsfrei mit der Folge der erst dann eintretenden Beitragspflicht des Arbeitgebers.