Rz. 7
In Abs. 2 ist im Einzelnen geregelt, wie die in den Fällen des Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge zu ermitteln sind, wobei der Berechnungsmodus dem des § 187 Abs. 2 und 3 folgt. Die Ermittlung der Beiträge erfolgt in 2 Schritten: Die übertragenen, begründeten oder zu begründenden Rentenanwartschaften sind im ersten Schritt nach Maßgabe des Abs. 2 in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Aus diesen sind im 2. Schritt die Beiträge zu berechnen (Abs. 3).
2.2.1 Berechnung der Entgeltpunkte (Ost)
Rz. 8
Nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1). Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass zur Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) gemäß § 255a mit seinem Wert bei Ende der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Dies ergibt folgende Gleichung:
Entgeltpunkte (Ost) |
= |
Monatsbetrag der Rentenanwartschaften |
aktueller Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftszeit. |
Rz. 9
Es gelten die Berechnungsgrundsätze der §§ 121, 123.
2.2.2 Ermittlung des Beitragsaufwands
Rz. 10
Die Höhe des Betrags zur Begründung von Entgeltpunkten (Ost) wird wie in § 187 Abs. 3 ermittelt. Dafür sind gemäß Abs. 3 Satz 1 die Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs heranzuziehen, die vom BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden, wozu dieses nach Abs. 3 Satz 3 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2002 ermächtigt ist. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Beitragsaufwand |
= |
Entgeltpunkte (Ost) × Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der Zahlung |
Der Beitragsaufwand ist gemäß § 123 Abs. 1, § 121 Abs. 2 zu runden.
Die Faktoren bis 2001 sind DM-Beiträge, ab 2002 gelten Euro-Beträge.
Rz. 11
Entscheidend für die Berechnung des Beitragsaufwands ist der Zahlungszeitpunkt. Liegen die Voraussetzungen der Fiktion gemäß Abs. 4 i. V. m. § 187 Abs. 5 nicht vor, ergibt sich der Tag der Beitragszahlung aus § 6 RV-BZV.