0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 112 Renten-Überleitungsgesetz RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) wurde die Norm ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ergänzt § 21 SGB X für den Bereich der Rentenversicherung.
Die Regelung gilt für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet, die über einen Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) der ehemaligen DDR verfügen. Der SVA wurde 1962 in der ehemaligen DDR eingeführt (§§ 12, 94 und 95 der Sozialversicherungsordnung der DDR v. 17.11.1977, GBl. I S. 373). Er enthält Daten sämtlicher Zweige der als Einheitsversicherung organisierten Sozialversicherung der ehemaligen DDR, so z. B. neben rentenrechtlich relevanten Informationen auch medizinische oder labortechnische Daten. Da nicht alle darin enthaltenen Daten für die Rentenversicherung von Belang sind, ermöglicht es die Vorschrift den Versicherten zum Schutz ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I und § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) anstelle sämtlicher Daten teilweise unkenntlich gemachte Daten und anstelle des Original-SVA beglaubigte Abschriften vorzulegen, ohne dadurch die Mitwirkungsobliegenheiten zu verletzten.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Nach § 286e Satz 1 Nr. 1 haben Versicherte, die mit einem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Daten, die für die Durchführung der Rentenversicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft relevant sind, nachweisen können, das Recht, in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder bei Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Leistungsträger nicht erforderlich sind. Die Daten können geschwärzt, radiert oder gestrichen werden, sodass sie weder mit dem bloßen Auge noch maschinell lesbar sind. Andere Änderungen der Daten dürfen nicht erfolgen. Der Original-SVA darf nicht unkenntlich gemacht werden.
Rz. 4
Nach Abs. 1 Nr. 2 ist der Versicherte berechtigt, dem Rentenversicherungsträger anstelle des Original-SVA, einer Urkunde und damit eines Beweismittels nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, eine beglaubigte Abschrift als Beweismittel vorzulegen.
Bei Vorlage einer vollständig geschwärzten Abschrift oder dem Unkenntlichmachen des Original-SVA liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vor, sodass der Rentenversicherungsträger nach § 66 SGB I vorgehen kann.
Rz. 5
§ 286e Satz 2 bestimmt, dass Satz 1 entsprechend für die in § 29 Abs. 4 SGB X genannten Beweismittel gilt. Das sind Ablichtungen, Lichtdrucke und in ähnlichen technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen, auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negative, die bei einer Behörde aufbewahrt werden, Ausdrucke elektronischer Dokumente und elektronische Dokumente, die zur Abbildung eines Schriftstückes hergestellt wurden oder die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben. Nach § 29 Abs. 4 SGB X stehen die vorgenannten Unterlagen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.