Rz. 2
§ 290 ist Sonderregelung zu § 225 Abs. 1 Satz 2 und regelt in Ergänzung zu § 225 Abs. 1 Satz 1 die Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast in Fällen, in denen vor dem 1.1.1992 ein Versorgungsausgleich (§ 1587b Abs. 2 BGB in der damals geltenden Fassung) durchgeführt wurde und der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich erfolgte, anschließend, aber ebenfalls noch vor dem 1.1.1992 nachversichert wurde. Dabei setzt § 290 die bis zum 31.12.1991 geltende Rechtslage fort: Nach Satz 1 bleibt die Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast über den 31.12.1991 hinaus bestehen, wenn dieser nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erstattungspflichtig war. Gemäß Satz 2 trifft den Träger der Versorgungslast ab dem 1.1.1992 weiterhin keine Erstattungspflicht, wenn er nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht von der Erstattungspflicht freigestellt war.
Rz. 3
Die Vorschrift war notwendig, um der zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Rechtslage Rechnung zu tragen: Nach dem seither geltenden Recht endet die Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast grundsätzlich, wenn ein ausgleichspflichtiger Ehegatte, also derjenige, zu dessen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, ohne Anspruch auf Versorgung aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausscheidet und deshalb gemäß §§ 181 ff. in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird (§ 225 Abs. 1 Satz 2). Dies beruht darauf, dass die Nachversicherung des ausgleichspflichtigen Ehegatten seit dem 1.1.1992 trotz eines zuvor durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht mit verminderten, sondern mit den vollen Nachversicherungsentgelten durchgeführt wird. In diesen Fällen gelten die dynamischen Rentenanwartschaften, die das Familiengericht vor der Durchführung der Nachversicherung zulasten des ausgleichspflichtigen (nachversicherten) Ehegatten an den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen hat (§ 1587b Abs. 2 BGB a.F., § 1 Abs. 3 VAHRG a.F.), mit der Zahlung der vollen Nachversicherungsbeiträge an den Träger der Rentenversicherung als übertragene dynamische Rentenanwartschaften i.S.d. § 1587b Abs. 1 BGB (§ 185 Abs. 2 Satz 2). Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht mussten die Träger der Versorgungslast den unversorgt aus seinem bisherigen Dienstverhältnis ausscheidenden ausgleichspflichtigen Ehegatten hingegen nur mit den – aufgrund des erfolgten Versorgungsausgleichs – verminderten Nachversicherungsentgelten nachversichern. Gleichwohl war der Rentenversicherungsträger verpflichtet, an den ausgleichsberechtigten Ehegatten Leistungen aus den zuvor im Versorgungsausgleich begründeten dynamischen Rentenanwartschaften zu erbringen. In diesen Fällen (aber auch nur in diesen) – und dem tragen die Sätze 1 und 2 des § 290 Rechnung – besteht daher auch über den 31.12.1991 hinaus ein Bedürfnis für einen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Träger der Versorgungslast, um die auf dem Versorgungsaugleich beruhenden Belastungen auszugleichen, denen keine Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüberstehen.