Rz. 25
Wie die in Abs. 1 Satz 2 normierte Vergleichsrente für die Zeit ab 1.1.1992 – in Umsetzung der Urteile des BVerfG (Rz. 2) und in Anlehnung an § 307a – zu berechnen ist, regelt Abs. 3 in mehreren Rechenschritten.
Rz. 26
Nach Abs. 3 Nr. 1 ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte/Ost für die Vergleichsrente aus der Multiplikation der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate (mit rentenrechtlichen Zeiten) mit den durchschnittlichen nach Abs. 3 Nr. 3 ermittelten Entgeltpunkten pro Monat. Der sich ergebende Wert ist auf 0,15 je Monat zu begrenzen. Dies entspricht 1,8 Entgeltpunkten pro Jahr.
Bei den zu berücksichtigenden Kalendermonaten zählen Monate, die ausschließlich mit Zeiten der Erziehung eines Kindes (§§ 56, 57) belegt sind, nicht mit (Abs. 3 Nr. 2). Deren Abgeltung richtet sich nach Abs. 3 Nr. 5 (Rz. 29).
Rz. 27
Die Vergleichsrente ist nach Abs. 3 Nr. 3 wie folgt zu berechnen:
Zunächst ist aus sämtlichen in den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Jahr der Aufgabe der Beschäftigung/Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelten/Arbeitseinkommen eine Summe zu bilden.
Die Höhe der zu berücksichtigende Arbeitseinkünfte richtet sich für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach §§ 6, 7 AAÜG (vgl. Rz. 16 ff.), ansonsten nach §§ 256a, 256b. Maßgebend sind die Arbeitseinkünfte vor Anwendung der Anl. 10 zu § 256a Abs. 1 (Hochrechnung auf "Westniveau").
Arbeitseinkünfte vor dem 1.3.1971 sind analog zu § 307a nur bis zu 600,00 M für jeden Monat und vor 1946 überhaupt nicht zu berücksichtigen (Nr. 3 Satz 2 und 3).
Die Summe der Arbeitseinkünfte ist mit 240 zu multiplizieren und durch die Anzahl der berücksichtigten Monate zu dividieren. Der sich ergebende Betrag ist erneut zu dividieren: Zunächst durch das – auf das jeweilige Ende des 20-Jahreszeitraums bezogene – Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anl. 12 zum SGB VI und in einem weiteren Rechenschritt durch 12.
Maßgebender 20-Jahreszeitraum vom |
1.1.1964 bis 31.12.1983 |
Summe der Arbeitseinkünfte |
224.300,00 DM |
Monate mit rentenrechtlichen Zeiten insgesamt |
550 |
Davon im 20-Jahreszeitraum |
228 |
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
224.300 x 240 = 53.832.000 : 228 = 236.105,26 : 158.903 (aus Anl. 12) : 12 = 0,1238 durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat für die Vergleichsrente
(Begrenzung auf 0,15 entfällt, vgl. Rz. 26)
Rz. 28
Abs. 3 Nr. 4 sieht entsprechend § 262, § 307a Abs. 2 Satz 4 eine Mindestbewertung vor, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt sind.
Rz. 29
Nach Abs. 3 Nr. 5 erhöht sich die Summe der persönlichen Entgeltpunkte/Ost für jedes bei der bisherigen Rente berücksichtigte Kind um pauschale Entgeltpunkte, wie sie im früheren § 307d (aufgehoben ab 1.8.2004) geregelt waren.
Rz. 30
Der im Rahmen der Neuberechnung nach dem SGB VI (Abs. 1 Satz 1) für Waisenrenten ermittelte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist in gleicher Höhe bei der Vergleichsrente zugrunde zu legen (Abs. 3 Nr. 6).
Rz. 31
Die knappschaftlichen Besonderheiten ergeben sich aus Abs. 3 Nr. 1 und 7.
Rz. 32
Die im Rahmen von Abs. 3 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte/Ost sind mit denen aus der Rentenneuberechnung nach Abs. 1 Satz 1 zu vergleichen. Der sich daraus ergebende höhere Rentenbetrag ist in weiteren Vergleichen dem "weiterzuzahlenden Betrag" (Abs. 4) und dem "besitzgeschützten Zahlbetrag" (Abs. 5) gegenüberzustellen.