0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das RRG 1992 i. d. F. des RÜG v. 27.7.1991 (BGBl. I S. 1606) in Kraft. Abs. 5 Satz 4 wurde durch das Rü-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) redaktionell geändert. Durch Art. 1 Nr. 126 RRG 1999 (BGBl. I 1997 S. 2998) wurde Abs. 8, in Kraft ab 1.1.1998 (Art. 33 Abs. 10 RRG 1999), angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 311 ist eine Sondervorschrift zu § 93, der die Anrechnung von Renten aus der Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Rentenansprüchen nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht regelt. Die Vorschrift will – ebenso wie § 93 – eine Doppelversorgung mit Lohnersatzleistungen verhindern (Gürtner, in: KassKomm SGB VI, § 311 Rz. 4). Sie enthält als Übergangsregelung – abweichend von § 93 – eine Besitzstandsregelung für "Altfälle", in denen sowohl der Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den im alten Bundesgebiet geltenden Vorschriften als auch der Anspruch auf die mit dieser Rente zusammentreffende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bereits am 31.12.1991 bestanden. § 311 behält im Ergebnis das bis zum 31.12.1991 geltende Recht über das Zusammentreffen beider Renten (vgl. §§ 1278 bis 1279a RVO, §§ 55 bis 56a AVG bzw. §§ 75 bis 76a RKG) im Falle der Umwertung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 307) sowie bei Rentenanpassungen (§ 65) bei. Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass Bestandsrenten allein wegen des Inkrafttretens des SGB VI nicht neu festzustellen sind (vgl. § 306 Abs. 1).
Rz. 3
Abs. 1 bestimmt, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den darin genannten "Altfällen" insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt.
Abs. 2 legt fest, welche Beträge bei der Ermittlung der Summe beider Renten unberücksichtigt bleiben.
Nach Abs. 3 wird eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem am 31.12.1991 geltenden Recht trotz Zusammentreffens mit einer Unfallrente "ruhensfrei" gezahlt wurde, weiterhin ohne Berücksichtigung der Unfallrente geleistet.
Abs. 4 stellt zur Vermeidung einer Verschiebung der finanziellen Lasten zwischen dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und den Trägern der (früheren, bis zum Inkrafttreten des RVOrgG vom 9.12.2004 zum 1.1.2005 als solche bezeichneten) Rentenversicherung der Angestellten bzw. Arbeiter für "Wanderrenten-Altfälle", in denen eine Rente aufgrund von Zeiten sowohl zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter/Angestellten als auch zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurde und der knappschaftliche Anteil bisher vorrangig ruhte, abweichend von § 223 Abs. 5 sicher, dass dies auch über den 31.12.1991 hinaus gilt.
Abs. 5 und 6 enthalten Regelungen, wie der Grenzbetrag zu ermitteln ist, bis zu dessen Höhe die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Zusammentreffen mit einer Rente aus der Unfallversicherung geleistet wird. Dadurch wird im Ergebnis für Bestandsrenten aus Besitzschutzgründen der bis zum 31.12.1991 geltende Grenzbetrag beibehalten, der sich bis zu diesem Zeitpunkt nach einem höheren Vomhundertsatz (= 80 %) des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes richtete, als § 93 Abs. 3 i. d. F. ab 1.1.1992 dies (mit nur 70 %) vorsieht. Darüber hinaus wird durch den in Abs. 5 enthaltenen Mindestgrenzbetrag erreicht, dass sich ein nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht aus der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage ermittelter Grenzbetrag auch weiterhin an diesem orientiert, obwohl die geänderte Formel des zum 1.1.1992 geltenden Rechts eine persönliche Rentenbemessungsgrundlage als Faktor für die Berechnung der Höhe einer Rente nicht mehr vorsieht.
Abs. 7 bestimmt in Fortführung der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage und abweichend von § 93 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 266, dass der Jahresarbeitsverdienst, der Grundlage der Bestimmung des Grenzbetrages nach Abs. 5 ist, bei ausländischen Unfallrenten weiterhin nicht festzustellen ist.
Abs. 8 enthält – abweichend von Abs. 1 bis 7, die lediglich Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des SGB VI zum 1.1.1992 enthalten – eine generelle Übergangsregelung (ebenso u. a. Gürtner, in: KassKomm., SGB VI, § 311 Rz. 30 unter Hinweis auf BT-Drs. 13/8011 S. 192; Eisenbart, in: jurisPK-SGB VI § 311 Rz. 49). Sie stellt sicher, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abs. 8 zum 1.1.1998 bereits bestanden, auch bei künftigen Rechtsänderungen, die eine Ausdehnung der bisherigen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Unfallversicherung vorsehen, weiterhin nach den bisherigen Ruhensvorschriften geleistet werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Anspruch auf Rente und zu berücksichtigende Leistungen aus der Unfallversicherung am 31.12.1991 (Abs. 1)
Rz. 4
Abs. 1 setzt voraus, dass
- am 31.12.1991 sowohl ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Un...