0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 319a trat gemäß Art. 42 Abs. 1 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch das Rü-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) bereits mit Wirkung zum 1.1.1992 neu gefasst, nachdem die ursprüngliche Fassung zu einigen uneinheitlichen, der eigentlichen Absicht des Gesetzgebers nicht in jedem Fall entsprechenden Auslegungen durch die Rentenversicherungsträger geführt hatte (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/4810 S. 27). Die Neufassung der Vorschrift ist redaktioneller Art; sie diente ausschließlich der Präzisierung der vom Gesetzgeber gewünschten Regelung. Durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) wurde die Vorschrift ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.
1 Allgemeines
Rz. 2
Satz 1 regelt die Ermittlung des Rentenzuschlags für Fälle, in denen in einer Übergangszeit bis zum 31.12.1993 ein Anspruch auf eine Rente nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden Übergangsrecht und zugleich auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI besteht. Dabei enthält die Vorschrift eine Besitzschutzregelung für die in der ehemaligen DDR geleisteten Renten, die in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1993 beginnen.
Diese Besitzschutzregelung beruht auf Art. 20 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Staatsvertrages vom 18.5.1990 (BGBl. II S. 537), in dem vereinbart wurde, dass bei der Angleichung des DDR-Rechts an das der Bundesrepublik Deutschland in einer Übergangszeit von 5 Jahren für die rentennahen Jahrgänge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen werden soll; denn die Rechtsangleichung führte u. a. zur Abschaffung der zahlreichen Grund- und Mindestsicherungselemente des DDR-Rentenrechts, der Beseitigung der Regelung, nach der sich Kindererziehungszeiten auch neben einer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt rentensteigernd auswirken, sowie zum Wegfall der besonderen Zurechnungszeit bis zu 5 Jahren bei der Berechnung von Altersrenten für Frauen.
Sätze 2 und 3 regeln die Abschmelzung des Rentenzuschlags.
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzungen des Rentenzuschlags
Rz. 3
Die Gewährung eines Rentenzuschlags setzt nach Satz 1 voraus, dass ein Rentenanspruch sowohl nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden Übergangsrecht als auch nach dem SGB VI besteht, beide Renten in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1993 beginnen, der Rentenanspruch nach Art 2 RÜG höher ist und zum Zeitpunkt des Beginns der Rente nach den Vorschriften des SGB VI bereits bestand (vgl. den Wortlaut des Satzes 1). Liegen die Voraussetzungen nach Art. 2 RÜG hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so besteht kein Anspruch auf einen Rentenzuschlag.
Rz. 4
Ein Rentenanspruch nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden Übergangsrecht besteht, wenn die Voraussetzungen des Art. 2 § 1 RÜG erfüllt sind. Nach Art. 2 kann eine Rente nur für Personen entstehen, die die in diesem Artikel geregelten (speziellen versicherungsrechtlichen und leistungsrechtlichen) Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und am 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) hatten, wenn deren Rente in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 (Rentenzuschlag gemäß § 319a jedoch nur bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1993) beginnt und solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Hält der Berechtigte sich im Zeitpunkt des Rentenbeginns gewöhnlich im Ausland auf, ist ein Rentenzuschlag selbst dann nicht zu berechnen, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt im Beitrittsgebiet am 18.5.1990 gegeben war.
Rz. 5
Ob ein Rentenanspruch nach dem SGB VI besteht, bestimmt sich nach §§ 35 bis 49.
2.2 Berechnung des Rentenzuschlags
Rz. 6
Ergibt sich ein Rentenanspruch sowohl nach dem SGB VI als auch nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden Recht unter den o. g. weiteren Voraussetzungen, so ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen.
Die Rente nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden Übergangsrecht berechnet sich in diesen Fällen auch über den 31.12.1991 hinaus nach der Rentenformel, die in der ehemaligen DDR galt. D.h., die monatliche Rente setzt sich weiterhin aus einem Festbetrag (je nach Anzahl der Arbeitsjahre zwischen 170,00 DM und 210,00 DM) und einem Steigerungssatz (grundsätzlich 1 % des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Jahre für jedes Arbeitsjahr; für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung beträgt der Steigerungssatz 2 % – Art. 2 § 32 Abs. 1 und 2 RÜG) zusammen und ist ggf. auf gesetzlich festgelegte Mindestbeträge (je nach Anzahl der Arbeitsjahre 330,00 DM bis 470,00 DM) anzuheben. Entsprechendes gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wobei Witwen und Witwer 60 %, Vollwaisen 40 % und Halbwaisen 30 % der Versichertenrente erhalten. Die sich nach dieser Berechnung ergebenden Werte sind ebenfalls auf bestimmte Mindestbeträge (Witwen/Witwer = 330,00 DM, Vollwaisen = 220,00 DM, Halbwaisen = 165,00 DM) zu erhöhen. Neben der gesetzlichen Rente ist ggf. noch die Rente aus der freiwilligen Zusatzversicherung der Sozialversicherung (FZR) zu gewähren. Die so ermittelte Rente ist von der Dynamik der Renten ausgeschlossen...